Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 Änderungen der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung verabschiedet. Er passt damit unter anderem die Fördersätze der Einspeise- und Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen an.
Die Rahmenbedingungen für den Zusammenschluss zum Energieverbrauchs (ZEV) werden wie folgt präzisiert:
Neu hält die revidierte Energieverordnung explizit fest, dass sich ein ZEV auch über Strassen, Eisenbahntrassen sowie Bäche oder Flüsse erstrecken kann, wenn der jeweilige Eigentümer sein Einverständnis dazu gibt. Zudem können Mess- und Verwaltungskosten neu anteilsmässig an Mieter und Pächter verrechnet werden. Weiter wird geregelt, dass sowohl Mieter und Grundeigentümer von den durch den ZEV erzielten Einsparungen profitieren sollen. Falls die Kosten der intern produzierten Elektrizität tiefer sind als die Kosten des externen Stromproduktes, kommt die erzielte Einsparung neu je zur Hälfte den Grundeigentümern und den Mietern zugute.
Die Änderungen treten per 1. April 2019 in Kraft.