Teilrevision StromVG betr. Stromreserve

Status

Die UREK-S unterstützt am 2. Februar 2024 einstimmig die Motion «Sicherung der Winterstromversorgung durch WKK-Anlagen» (23.3022). Die Motion fordert, im Rahmen des Gesetzesentwurfes zu den Reservekraftwerken Massnahmen vorzusehen, mit denen die Stromversorgung im Winter durch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen gewährleistet wird.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. März 2024 entschieden, die bestehenden Massnahmen zur Verhinderung einer Energiemangellage gesetzlich zu verankern und die Winterstromproduktion gezielt zu fördern. Betroffen sind das Stromversorgungs-, Energie und CO2-Gesetz. Die Winterreserveverordnung, worauf sich heutige Massnahmen stützen, ist bis Ende 2026 befristet. Danach soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage für eine thermische Reserve geschaffen werden. Auch die Förderung von WKK-Anlagen soll gesetzlich verankert werden.

An ihrer Sitzung vom 9. April 2024 hat die UREK-N die Beratungen zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes zur Einrichtung einer Stromreserve aufgenommen (24.033).

An seiner Sitzung vom 18. Juni 2024 hat das BFE beschlossen, für die neuen Reservekraftwerke ab 2026 Direktverhandlungen zu starten. Die bisher durchgeführten Ausschreibungen werden nicht weiterverfolgt.

Die UREK-N ist an ihrer Sitzung vom 18. Juni 2024 einstimmig auf die Änderung des Stromversorgungsgesetzes zur Einrichtung einer Stromreserve (Stromreserve) eingetreten.

Die UREK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 13. August 2024 mit den gesetzlichen Grundlagen für eine Stromreserve befasst. Sie setzt die Arbeiten im nächsten Quartal fort.

 

Links

  • StromVG, Art. 1 – 17 Stromversorgungsgesetz, SR 734.7

 

 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

In seiner Botschaft vom 1. März 2024 sieht der Bundesrat die Schaffung einer Stromreserve mit folgenden Modalitäten vor:

  • Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit soll die Schweiz über eine Stromreserve bestehend aus den Elementen Wasserkraftreserve, thermische Reserve aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) sowie allenfalls aus einer verbrauchsseitigen Reserve und einer Speicherreserve verfügen.

  • Der Einsatz der Stromreserve für den Strommarkt soll grundsätzlich ausgeschlossen sein. Die Stromreserve soll jedoch ausnahmsweise auch vorzeitig eingesetzt werden können, indem bei einem Abruf aus einem Reservekraftwerk der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zugeführt wird.

  • Weiter sollen die Massnahmen, welche gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) getroffen werden, mit der Stromreserve koordiniert werden.

  • Reservekraftwerke sollen grundsätzlich mit mindestens zwei verschiedenen Energieträgern (z. B. Gas und Öl) betreibbar sein müssen, um auch bei einem gleichzeitigen Versorgungsengpass beim Strom und beim Gas oder Öl die notwendige Redundanz sicherzustellen. Zudem sollen die Kraftwerke so betrieben werden, dass sie die Treibhausgasbilanz gesamthaft nicht belasten.

  • Einführung von Investitionsbeiträgen für WKK-Anlagen, welche mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, im Energiegesetz. Die Investitionsbeiträge sollen über den bestehenden Netzzuschlag finanziert werden.

  • Möglichkeit, den Betreibern von Anlagen, die mit mehreren Energieträgern betrieben werden können (sog. Zwei- oder Mehrstoffanlagen), die Mehrausgaben zu erstatten, wenn sie auf Anweisung des Bundes auf den alternativen Energieträger umstellen, deshalb zusätzliche CO2-Emissionsrechte erwerben müssen und dadurch einen nicht zumutbaren finanziellen Nachteil erleiden.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

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Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/CS 31. August 2024>