Bisher konnten Netzbetreiber kalkulatorische Zinsen auf betriebsnotwendige Vermögenswerte erheben, einschliesslich des Nettoumlaufvermögens (NUV). Zur Berechnung des NUV wurden u.a. die Betriebskosten, Netzkosten sowie eintarifierte Deckungsdifferenzen berücksichtigt. Bestimmte Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen waren jedoch ausgeschlossen.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorgaben zur Berechnung des NUV für die Grundversorgung. Hierbei wird der maximal zulässige Gewinn auf die kalkulatorischen Zinsen des betriebsnotwendigen NUV begrenzt. Deckungsdifferenzen werden in dieser Berechnung nicht mehr erwähnt.
Die ElCom hat nun beschlossen, die Berechnung der Verzinsungsbasis des NUV Netz an diejenige des NUV Energie anzupassen. Ab 2026 dürfen eintarifierte Deckungsdifferenzen nicht mehr in die Berechnung des NUV einfliessen.
Dies verhindert:
Benachteiligungen für Netzbetreiber mit Überdeckungen, die bisher zu niedrigere Verzinsungen führten.
Anreize zur bewussten Generierung von Unterdeckungen, die kalkulatorisch höhere Zinsen ermöglichten.