ElCom erachtet gewisse Eigenverbrauchs-Praxismodelle als unzulässig

Als Eigenverbrauch gilt nach Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730), wenn Betreiber von Anlagen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen oder sie zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat (Art. 14 Abs. 3 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]).

Nach Auffassung der ElCom sind Eigenverbrauchs-Lösungen mit Einbezug von Mietern ohne die Einrichtung eines ZEV rechtlich nur zulässig, wenn sie folgende Anforderungen beachten:

  • Ein auf die Mieter/Pächter erweiterter Eigenverbrauch bedarf deren Zustimmung;

  • Das Netznutzungsentgelt (inkl. Leistungen und Abgaben) darf bei den Mietern/Pächtern nur für den aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben werden;

  • Der Strombezug vom Anlagenbetreiber und die anteilige Berechnung der Netznutzungsentgelte sind auf der Rechnung des Mieters/Pächters entsprechend transparent auszuweisen.

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