Gemäss Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis Ende 2027 grundsätzlich 80 % aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen der StromVV (Art. 8a und 8b) entsprechen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 31j Abs. 1 lit. b StromVV dürfen Messsysteme, welche diesen Anforderungen noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit eingesetzt und den 80 Prozent zugerechnet werden, wenn deren Beschaffung vor 2019 initiiert wurde.
Nach Auslegung der ElCom gilt die Beschaffung eines Messsystems (oder von Elementen davon) als initiiert, sobald sie nachweisbar und verbindlich vereinbart worden ist (z. B. durch einen Kaufvertrag). Interne Entscheide eines Energieversorgungsunternehmens, das Durchführen von Kaufverhandlungen oder das Einholen von Offerten gelten somit noch nicht als initiierte Beschaffung.
Der spätere Ausbau eines Messsystems, dessen Beschaffung teilweise vor 2019 initiiert wurde, fällt nach Einschätzung der ElCom nicht unter diese Übergangsregelung, da ab 2019 Messsysteme, welche bereits im Einsatz sind, nur noch mit Elementen ergänzt werden dürfen, welche den Art. 8a und 8b StromVV entsprechen.