Beschleunigungserlass Ausbau erneuerbare Energien (Teilrevision EnG)
Status
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 die Vernehmlassung für eine Teilrevision des Energiegesetzes eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, Verfahren für Wasserkraft- und Windenergieanlagen zu beschleunigen. Die Vernehmlassung dauert bis am 23. Mai 2022.
An seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 hat der Bundesrat eine Änderung des Energiegesetzes zu Handen des Parlaments verabschiedet (23.051). Mit dem sogenannten Beschleunigungserlass soll das Baubewilligungsverfahren und Rechtsmittelverfahren für grosse Solar-, Wind- und Wasserkraftwerke gestrafft und der Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes vereinfacht werden.
Die UREK-N ist am 22. August 2023 ohne Gegenantrag auf den Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Energiegesetzes (Beschleunigungserlass) eingetreten.
Die UREK-N hat am 9. November 2023 beschleunigten Verfahren für erneuerbare Produktionsanlagen (Beschleunigungserlass, 23.051) zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 eine Anpassung der Energieverordnung beschlossen, die auf den 1. Februar 2024 in Kraft gesetzt wird.
Der Nationalrat hat am 21. Dezember 2023 als Erstrat die Vorlage zum Beschleunigungserlass für den Ausbau der erneuerbaren Energien beraten.
Die UREK-S ist am 12. Januar 2024 einstimmig auf die Vorlage zum Beschleunigungserlass eingetreten.
Die UREK-S hat sich am 25. Juni 2024 mit der Vorlage des Beschleunigungserlasses befasst und plant, die Vorlage in der Herbstsession 2024 dem Ständerat vorzulegen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zur Revision des Elektrizitätsgesetzes eröffnet. Sie dauert bis am 17. Oktober 2024. Gleichzeitig beauftragte er die UVEK zur Prüfung möglicher Anpassungen im dazugehörigen Verordnungsrecht.
Die UREK-S hat am 11. Oktober 2024 den Beschleunigungserlass beraten und unterstützt diesen.
Aktuelle Entwicklungen
Inhalte
Der Entwurf des Bundesrates zum Beschleunigungserlass enthält folgende Änderungen des Energiegesetzes:
Konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse: Neu soll der Standortkanton sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen erteilen, die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung solcher Anlagen nötig sind. Dauer des Verfahrens soll 180 Tage betragen.
Bezeichnung von Eignungsgebiete für Solar- und Windenergieanlagen im Richtplan durch die Kantone: Für solche Anlagen von nationalem Interesse in einem Eignungsgebiet wäre keine projektbezogene Grundlage im kantonalen Richtplan mehr nötig.
Verkürzung des Rechtsmittelweges für die Planung und den Bau von Solar-, Wind- und Wasserkraftwerken: Auf kantonaler Ebene wäre künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich, welches innert 180 Tagen entscheiden soll. Weiter soll eine Beschränkung der Beschwerdeberechtigten erfolgen.
Verkürzung des Planungsprozesses für den Ausbau des Stromnetzes: Verzicht für sogenannte Höchstspannungsleitungen zuerst ein Planungsgebiet festzusetzen. Neu soll direkt der Planungskorridor dafür festgelegt werden. Innerhalb dieses Korridors würde dann die konkrete Leitungsführung bestimmt.
Die UREK-N beantragt am 9. November 2023 folgende Ergänzungen der Beschleunigungsvorlage:
Im Gesetz soll festgehalten werden, dass die Kantone die Möglichkeit haben, eine Zustimmung der Standortgemeinden zur Voraussetzung für eine Bewilligung einer Anlage im beschleunigten Verfahren zu machen;
die Entscheidung, das ordentliche Bewilligungsverfahren anzuwenden, soll bei den Projektanten liegen, und nicht bei der Bewilligungsbehörde;
Bewilligungsverfahren für Wasserkraftwerke sollen ebenfalls beschleunigt werden;
Minderheiten beantragen zudem die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts und die Bewilligungsfähigkeit des Baus von neuen Kernkraftwerken. Das konzentrierte Plangenehmigungsverfahren soll nicht auf Windkraftanlagen anwendbar sein.
Mit dem Ziel, die Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gemäss Art. 71c EnG zu beschleunigen, hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen, die Energieverordnung per 1. Februar 2024 anzupassen. Neu regelt die Energieverordnung die kantonale Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung und den Rechtsweg subsidiär, falls das kantonale Recht die Zuständigkeit (noch) nicht festlegt. Zudem werden Kantone und Betreiber verpflichtet, die betroffenen Windenergieanlagen dem BFE zu melden.
Der Nationalrat tritt am 21. Dezember 2023 als Erstrat auf die Beschleunigsvorlage ein und folgte in allen zentralen Punkten seiner Kommission. Einen Antrag, das Neubauverbot von Atomkraftwerken zu lockern, lehnte der Nationalrat ab. Ebenso abgelehnt wurde eine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts.
Die UREK-S stimmt am 11. Oktober 2024 dem Beschleunigungserlasse mit folgenden Änderungen zu:
Die Verbandsbeschwerde gegen die mittels Annahme des StromVG durch das Volk befürworteten 16 Wasserkraft-Projekte soll ausgeschlossen werden.
Für Solar- und Windenergieanlagen im nationalen Interesse soll durch die Kantone ein spezielles, zusammengefasstes Bewilligungsverfahren eingeführt werden und auf den Richtplaneintrag verzichtet werden. Es bedarf gemäss UREK-S indes der Zustimmung der Standortgemeinden.
Für Wasserkraftanlagen soll zukünftig die Nutzungsplanung entfallen. Erweiterungen von bestehenden Anlagen soll mittels Zusatzkonzession ermöglicht werden.
Weiter soll künftig darauf verzichtet werden, dass schützenswerte Lebensräume zwingend im Rahmen des Bauprojektes ersetzt werden müssen. Diese Aufgabe soll an die Kantone übertragen und finanziell entschädigt werden.
Neu sollen auch alpine Solaranlagen finanziell gefördert werden, die nicht bereits bis Ende 2015 ins Stromnetz speisen, die aber ihr Gesuch bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt haben.
Die Initiative 23.318 («Verbandsbeschwerderecht bei Energieprojekten anpassen») wird befürwortet.
Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft
Die Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse sowie die Rechtsmittelverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme aus erneuerbaren Energien sollen durch Vorgaben an die Kantone und die Gerichte vereinfacht und damit beschleunigt werden. Da der Bund im Bereich der erneuerbaren Energien lediglich über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz verfügt, kann er betreffend Planung und Bewilligung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme aus erneuerbaren Energien keine umfassenden Verfahrensvorschriften erlassen.
Weiterführende Informationen / Publikationen
<SW/CS 30. Oktober 2024>