Aufsicht und Transparenz in Energiegrosshandelsmärkten (BATE)
Status
Am 18. Mai 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verabschiedet.
Am 24. Mai 2022 hiess die UREK-S die bundesrätliche Vorlage mit Änderungen gut.
Am 16. Juni 2022 hat der Ständerat die Vorlage gutgeheissen.
Am 5. Juli 2022 ist auch die UREK-N auf die Vorlage eingetreten.
Am 6. September 2022 hat der Bundesrat gestützt auf eine Notverordnung den Retturnsschirm aktiviert und der Axpo Holding AG einen Kreditrahmen von CHF 4 Mia. zur Verfügung gestellt.
Am 30. September 2022 haben National- und Ständerat das dringliche Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verabschiedet und per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und ist auf Ende 2026 befristet.
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) eröffnet. Es ist der erste Schritt, um den Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen abzulösen. Die Vernehmlassung dauert bis am 21. März 2023.
In ihrer Sitzung vm 26. April 2023 unterstützt die UREK-N die ständerätliche Motion 22.4132 «Eingrenzung der volkswirtschaftlichen Risiken von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft» und beantragt deren Ergänzung.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) verabschiedet.
Das UVEK hat auf Antrag der Axpo Holding AG den Rettungsschirm-Kreditrahmen per 1. Dezember 2023 vollständig aufgehoben.
Die UREK-N hat am 12. Januar 2024 die Beratung des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (23.083) begonnen.
An seiner Sitzung vom 8. März 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Revision des Stromversorgungsgesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Juni 2024.
Die UREK-N hat am 14. Mai 2024 den Entwurf für das BATE einstimmig angenommen.
Die UREK-S ist am 25. Juni 2024 einstimmig auf den Entwurf für das BATE eingetreten.
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Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (Botschaft BBl 2022 1183)
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Mit einem Rettungsschirm wollte der Bundesrat präventiv sicherstellen, dass die Stromversorgung in der Schweiz auch dann funktioniert, wenn es durch weitere starke Preisaufschläge im internationalen Stromhandel zu einer Kettenreaktion in der Strombranche kommen sollte, die einen Systemkollaps zur Folge haben könnte. Der Bundesrat zielte darauf ab, das Parlament rechtzeitig einzubeziehen und Notrecht zu vermeiden.
Der Rettungsschirm soll gemäss bundesrätlicher Vorlage wie folgt ausgestaltet sein:
Die Finanzhilfe des Bundes soll subsidiär erfolgen: Die dem Rettungsschirm unterstellten Unternehmen müssen gemeinsam mit ihren Fremdkapitalgeberinnen (Banken, Obligationäre, etc.) und ihren Eigentümerinnen (Kantone, Gemeinden, Private) laufend alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern.
Der Bundesrat ist bereit, Darlehen von bis zu CHF 10 Milliarden bereitzustellen, um systemkritischen Stromunternehmen in ausserordentlichen Marktsituationen temporäre Liquiditätsunterstützung zu gewähren. Im Gegenzug für die Darlehen unterliegen die Unternehmen bestimmten Auskunftspflichten, die im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage gelockert wurden.
Die unterstellten Unternehmen bezahlen eine jährliche Bereitstellungspauschale, um die Kosten für die Bereitstellung der temporären Liquiditätsunterstützung durch den Bund mindestens teilweise zu decken.
Die Darlehen werden marktgerecht verzinst. Der Bund erhebt einen Risikozuschlag, der je nach Risiko zwischen 4 und 10 Prozent beträgt. Mit diesem namhaften Zuschlag wird sichergestellt, dass Fehlanreize verhindert werden und die Unternehmen alles unternehmen, um sich bei ihren Eigentümerinnen und Banken zu finanzieren und nur im äussersten Notfall Bundesdarlehen beanspruchen.
Die Kantone erstatten dem Bund die Hälfte allfälliger Verluste auf Darlehen. Im Gegenzug werden die Kantone zu 50 Prozent an den Einnahmen aus dem Risikozuschlag beteiligt.
Auf die Forderung, den Rettungsschirm für alle Unternehmen zu öffnen, kann der Bundesrat nicht eingehen. Dadurch würde faktisch eine staatliche Förderbank für die Energiebranche geschaffen. Für die Stützung nicht systemkritischer Unternehmen sind auch weiterhin die jeweiligen Eigner verantwortlich.
Eine rein freiwillige Unterstellung der systemkritischen Unternehmen ist für den Bundesrat kein gangbarer Weg, weil es Situationen geben kann, in denen systemkritische Unternehmen die nötige Liquidität innert der notwendigen Frist nicht mehr selbst aufbringen können und deren Konkurs zu Kettenreaktionen bis hin zu einem Systemkollaps führen könnte, welche die Stromversorgung in der Schweiz gefährden würde. Der Bundesrat schlägt aber vor, dass ein systemkritisches Unternehmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes weitestgehend ausgenommen werden kann, wenn es auf eine kantonale Liquiditätsunterstützung zählen kann, die mit der Bundesregelung gleichwertig ist.
Das Gesetz soll auf Ende 2026 befristet sein. Danach soll es von anderen Regeln abgelöst werden.
Im Gegensatz zur bundesrätlichen Vorlage haben sich die UREK-S und der Ständerat dafür ausgesprochen, dass auch kleinere Stromversorgungsunternehmen Finanzhilfen beantragen können sollen (stets unter der Voraussetzung, dass sie als systemkritisch eingestuft werden).
Mit Aktivierung des Rettungsschirms per 6. September 2022 und zur Verfügung stellen eines Kreditrahmens an die Axpo Holding AG im Umfang von CHF 4 Mia. wurden die eidgenössischen Räte von der laufenden Entwicklung überholt. Die parlamentarischen Beratungen in der Herbstsession 2022 beschränkten sich noch auf Detailregelungen betr. das Dividendenverbot sowie ein Boni-Verbot für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
Das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) soll mehr Transparenz schaffen, die Aufsicht verbessern sowie die Systemstabilität und Versorgungsicherheit stärken. Dazu sollen die gesetzlichen Kompetenzen im Bereich der Aufsicht über den Strom- als auch über den Gasgrosshandelsmarkt stark erweitert werden: So soll das neue Gesetz u.a. die Pflicht für Marktteilnehmer umfassen, der ElCom Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge zu übermitteln. Dadurch soll die ElCom Risiken im Strom- und Gashandelsmarkt sowie die Liquiditätssituation der Unternehmen besser beurteilen können. Konkret beinhaltet die Vorlage:
Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation im Energiegrosshandel; Verstösse sollen strafrechtlich verfolgt werden können.
Verpflichtung der Marktteilnehmer , sich bei der ElCom registrieren zu lassen und ihr Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf dem Energiegrosshandelsmarkt zu übermitteln.
Verpflichtung der Marktteilnehmer, Insiderinformationen (wie z.B. Kapazität, geplante Verfüg- und Nicht-Verfügbarkeiten sowie die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Übertragung von Energie) zu veröffentlichen.
Verpflichtung von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf dem EU-Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen, Informationen, die sie bereits gestützt auf europäisches Recht veröffentlichen oder den europäischen Behörden liefern müssen, auch der ElCom zu übermitteln und sich bei ihr registrieren zu lassen.
Aufgabenübertragung auf ElCom, die entsprechenden Daten zu sammeln und auszuwerten, mit anderen zuständigen in- und ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
Durchsetzung der Pflichten der Marktteilnehmer und der Sanktionierung von Verstösse durch die ElCom.
Nach Auffassung der UREK-N vom 26. April 2023 soll die ständerätliche Motion 22.4132 «Eingrenzung der volkswirtschaftlichen Risiken von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft» ergänzt werden. Zusätzlich aufgenommen werden soll die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über die systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, inklusive der erforderlichen Kompetenzen. Ausserdem soll die zukünftige Regulierung so gestaltet werden, dass sie keine Marktverzerrungen nach sich zieht, wie sie bei den aktuell vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen nicht ausgeschlossen werden können. Bei den angestrebten Vorgaben zu Eigenmitteln und Liquidität sollen insbesondere auch die Risiken im Zusammenhang mit dem Eigenhandel der Stromunternehmen berücksichtigt werden.
Die bundesrätliche Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) vom 29. November 2023 enthält folgende, wesentliche Regelungsinhalte:
Marktteilnehmer müssen sich bei der Aufsichtsbehörde ElCom registrieren lassen, der ElCom die für die Marktaufsicht notwendigen Informationen über ihre Transaktionen und Handelsaufträge zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten übermitteln und ihre Insiderinformationen veröffentlichen;
Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation, um mehr Transparenz zu schaffen, die Aufsicht zu stärken und das Vertrauen in die Integrität dieser Märkte zu festigen;
Adressaten des Gesetzes sind Unternehmen, die im Strom- oder Gasgrosshandel tätig sind, einschliesslich der nationalen Netzgesellschaft und der Betreiber des Gastransportnetzes sowie sehr grosse Endverbraucher.
Zur Ablösung des dringlichen Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen, das bis Ende 2026 befristet ist, ist eine weitere Vorlage in Vorbereitung. Sie soll organisatorische Aufgaben im Bereich Risikomanagement, die Liquidität und Kapitalausstattung der Unternehmen sowie das Business Continuity Management regeln.
Am 23. Januar 2024 ist die UREK-N ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat dier Beratung aufgenommen.
Am 8. März 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für neue Vorgaben für systemrelevante Stromversorgungsunternehmen (Revision des StromVG) eröffnet (Erlasstext, Erläuterungen). Das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen ist bis Ende 2026 befristet. Danach soll das Gesetz durch andere Regeln abgelöst werden. Die erste Vorlage, das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, liegt bereits vor und befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Die vorliegende zweite Vorlage strebt an, die volkswirtschaftlichen Risiken, namentlich die Liquiditäts- und Überschuldungsrisiken, systemrelevanter Unternehmen zu reduzieren. Dazu soll die ElCom künftig die Liquiditätsmodelle und das Risikomanagement der Unternehmen sowie das Vorhandensein genügender Eigenmittel prüfen. Betroffen von der StromVG-Teilrevision sind Stand heute die Axpo, Alpiq und BKW, Primeo Energie AG, Azienda Elettrica Ticinese (AET), Groupe E SA, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und die Industriellen Werke Basel (IWB). Noch nicht im Gesetzesentwurf vorhanden, jedoch in Ausarbeitung, sind Regelungen im Fall eines Konkurses / Nachlassverfahrens (Stichwort Business Continuity Management), mit welchen sichergestellt werden soll, dass die Kraftwerksanlagen weiter betrieben werden können.
Die UREK-N hat den Entwurf für das BATE am 14. Mai 2024 einstimmig angenommen. Neu spricht sie sich dafür aus:
Regulierung des algorithmischen Handels und der elektronischen Zugänge zu den organisierten Energiehandels-Marktplätzen;
zusätzliche Auskunftspflichten (organisierte Märkte, umfassende Einsicht der Elcom, Angaben über Risikopositionen);
erweitere Definition der Marktmanipulation, die auch die Änderung, den Rückzug und weitere missbräuchliche Verhaltensweisen umfasst.
Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft
Systemkritische Schweizer Stromunternehmen sollen im Fall von aussergewöhnlichen Marktentwicklungen beim Bund Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen beziehen können.
Die neuen Regelungen betreffen Unternehmen, die im Strom- oder Gasgrosshandel tätig sind, einschliesslich der nationalen Netzgesellschaft und der Betreiber des Gastransportnetzes, sowie sehr grosse Endverbraucher.
Weiterführende Informationen / Publikationen
<CS/SW/31. Mai 2024>