Teilrevision des Raumplanungsgesetzes

Status

Per 1. Mai 2014 ist das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (1. Etappe) in Kraft getreten. Hauptanliegen dieser ersten Etappe waren eine Verkleinerung der Bauzonen und eine bessere Nutzung bestehender Baulandreserven, um die Landschaft zu schonen und eine kompaktere Siedlungsentwicklung zu garantieren. Ausserdem wurden in der ersten Etappe der Teilrevision die Bedingungen zur Errichtung von Solaranlagen gelockert (Art. 18a RPG).

Am 31. Oktober 2018 hat der Bundesrat zuhanden des Parlaments die Botschaft für die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes verabschiedet.

Am 25. Juni 2019 hat die UREK-N beantragt, auf die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, welche das Bauen ausserhalb der Bauzone neu regeln soll, nicht einzutreten. Die Kommission will Ende Sommer 2019 eine eigene Kommissionsmotion mit konkreten Ideen vorlegen, welche als Basis für einen neuen Ansatz mit Blick auf die Bautätigkeit ausserhalb der Bauzone sowie die damit verbundene Zunahme des Verkehrs dienen soll.

Am 27. August 2019 hat die UREK-N festgestellt, dass sie für die Ausarbeitung der Kommissionsmotion mehr Zeit braucht. Sie möchte deshalb die geplante Kommissionsmotion zusammen mit dem bereits beschlossenen Nichteintretensantrag der Kommission behandeln.

Am 03. Dezember 2019 ist der Nationalrat dem Antrag der UREK-N gefolgt und ist auf die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes nicht eingetreten.

Die UREK-S tritt am 16. Oktober 2020 einstimmig auf die Revision des Raumplanungsgesetzes ein.

Die UREK-S schickt am 30. April 2021 einen Entwurf der Revision des RPG in die Vernehmlassung. Sie hat die Vorlage des Bundesrates vereinfacht und die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen reduziert.

Die UREK-S hat am 21. Mai 2021 die Vernehmlassung zu ihrem Vorentwurf der Revision des RPG eröffnet. Die Vernehmlassung läuft bis am 13. September 2021.

Die UREK-S hat sich am 28. Januar 2022 mit den Vernehmlassungsergebnissen zur Änderung des Raumplanungsgesetzes auseinandergesetzt. Der Vorentwurf sei in seinem Grundsatze mehrheitlich unterstützt worden, es seien erwartungsgemäss aber zahlreiche Anpassungs- und Verbesserungsvorschläge eingegangen. Die Kommission prüft nun, welche Vorschläge in die Vorlage übernommen werden sollen.

Die UREK-N ist an ihrer Sitzung vom 5. Juli 2022 auf den Entwurf des Ständerates zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes einstimmig eingetreten.

In ihrer Sitzung vom 26. April 2023 hat die UREK-N ihre Beratungen zur Teilrevision des RPG abgeschlossen.

Die UREK-N hat am 9. November 2023 die Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» (21.065) abgelehnt. Die in der Herbstsession vom Parlament verabschiedete Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes stellt den indirekten Gegenentwurf zur Landschaftsinitiative dar.

 

Links

  • RPG - Bundesgesetz über die Raumplanung, SR 700

  • Gesetzesvorschlag des Bundesrates (BBl 2018, 7499)

  • Botschaft des Bundesrates (BBL 2018 7443)

 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Der Bundesrat will das Bauen ausserhalb der Bauzonen neu regeln. Das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet soll gewahrt bleiben. Die Kantone sollen künftig aber einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten. Damit dieser genutzt werden kann, muss für Mehrnutzungen gestützt auf einen Planungs- und Kompensationsansatz ein Ausgleich geschaffen werden, indem zum Beispiel nicht mehr benötigte Bauten beseitigt werden.

Die Revision umfasst auch Präzisierungen zur im Gesetz verankerten Planungspflicht. Damit sollen Planungen in funktionalen Räumen und raumplanerische Interessenabwägungen gestärkt werden. Auch ein Planungsgrundsatz zur Raumplanung im Untergrund soll neu ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden.

Die UREK-S sieht Handlungsbedarf und spricht sich klar für die Vorlage zum Raumplanungsgesetz (18.077) aus. In einer eigenen Vernehmlassungsvorlage nimmt die UREK-S jedoch nur jene Aspekte auf, bei denen sie eine weitgehende Einigkeit unter den angehörten Organisationen und Kantonen festgestellt hat.

Angelehnt an den Entwurf des Bundesrates will die UREK-S den Kantonen neu ein planerisches Instrument zur Verfügung stellen, mit dem sie beim Bauen ausserhalb der Bauzonen besser auf kantonale und regionale Besonderheiten eingehen können. Sie sollen damit für bestimmte Gebiete gestützt auf eine räumliche Gesamtkonzeption und entsprechende Festlegungen im kantonalen Richtplan massgeschneiderte Lösungen entwickeln und umsetzen können. Mehrnutzungen, die punktuell über die allgemeinen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgehen können, sollen jedoch mit substanziellen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden müssen.

Weitere Elemente der Vorlage dienen dazu, die Kernanliegen der Landschaftsinitiative aufzunehmen und zu konkretisieren, um ihr so einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber stellen zu können. So hat die UREK-S ein Planungsziel und einen neuen Planungsgrundsatz eingefügt. Damit sollen die Zahl aller Gebäude im Nichtbaugebiet und die Bodenversiegelung, die durch nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen verursacht wird, stabilisiert werden. Die Stabilisierung der Zahl der Bauten und Anlagen soll primär mittels einer Anreizstrategie gefördert werden. Für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen soll dazu eine Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten ausgerichtet werden. Die Prämie soll von den Kantonen und mit Beiträgen des Bundes finanziert werden. Die Umsetzung der Stabilisierungsstrategie soll von einer Berichterstattung über die Entwicklung der massgeblichen Eckwerte begleitet werden.

Folgende umstrittene, nicht mehrheitsfähige Massnahmen lässt der Entwurf der UREK-S weg:

  • generelle Beseitigungspflicht (Art. 23d ff. E-RPG)

  • präzisierende Anforderungen an Speziallandwirtschaftszonen (Art. 16a E-RPG)

  • Objektansatz als eine Ausprägungsform des sogenannten Planungs- und Kompensationsansatzes (Art. 8d in Verbindung mit 24g E-RPG)

  • Strafbestimmungen (Art. 24h ERPG)

Mit Beschluss vom 26. April 2023 unterstützt die UREK-N landwirtschaftliche Biomasseanlagen. Diese sollen mit Biomasse vom Standortbetrieb oder von Betrieben in der Umgebung betrieben werden dürfen. Wo Infrastrukturanlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, sollen diese in Zukunft wo immer möglich mit anderen Infrastrukturen gebündelt werden.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Die Revisionsvorlage sieht vor, dass Planungsbehörden in Bereichen mit funktional-räumlichen Verflechtungen künftig vermehrt zusammenzuarbeiten. Darunter fällt insbesondere das Thema Energie, aber auch weitere Themen wie Siedlungsentwicklung, Mobilität und Verkehr, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Wassermanagement, Biodiversität, Landschaft und Landwirtschaft werden davon umfasst. Durch eine Planung in funktionalen Räumen sollen Konflikte entschärft und Interessen auf der regionalen Ebene aufgezeigt und gegeneinander abgewogen werden.

Die Raumplanung soll sich zudem vermehrt mit dem Untergrund befassen. Dieser ist nicht nur wegen der Grundwassernutzung relevant, sondern hat für die Energiegewinnung an Bedeutung gewonnen. Überdies muss der Untergrund zunehmend mehr Infrastrukturen aufnehmen. Schutz- und Nutzungsanliegen sind dabei aufeinander abzustimmen.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/ 30. November 2023>