Winterreserveverordnung
Status
Der Bundesrat hat am 17. August 2022 beschlossen, das UVEK und das WBF zu Vertragsverhandlungen betreffend den Einsatz von Reservekraftwerken zu ermächtigen. Der Einsatz der Reservekraftwerke soll in einer Verordnung geregelt werden, die spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten soll.
Der Bund hat den ersten Vertrag für ein mobiles Reservekraftwerk unterzeichnet. Dieser umfasst acht mobile Gastturbinen, die in Birr AG aufgebaut werden. Um den Start der Arbeiten für das Reservekraftwerk zu ermöglichen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. September 2022 zwei Verordnungen (Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes und Verordnung über die Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in Birr) verabschiedet. Das Reservekraftwerk soll ab Februar 2023 einsatzbereit sein.
Am 7. Dezember 2022 hat der Bundesrat mit den Poolern Axpo, CKW und BKW Verträge zum Aufbau eines nationalen, virtuellen Reservekraftwerk aus Notstromaggregaten unterzeichnet. Dazu werden Notstromaggregate gebündelt, die von ihren Besitzerinnen und Besitzern freiwillig gegen eine Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Diese Reserve kann von der Swissgrid bei Bedarf abgerufen werden. Interessierte können sich via Checkliste über die Voraussetzungen der Teilnahme informieren und an die Pooler wenden.
Am 15. Dezember 2022 hat der Bund den Vertrag über den Einsatz des sich im Aufbau befindlichen Reservekraftwerkes in Birr unterzeichnet.
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2022 die Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen in Kraft gesetzt.
Der Bund hat am 22. Dezember 2022 einen Vertrag für ein zweites Reservekraftwerk in Cornaux (NE) unterzeichnet.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 die Winterresereverordnung verabschiedet. Sie tritt per 15. Februar 2023 in Kraft und ist bis Ende 2026 befristet.
Der Bund hat am 21. Februar 2023 bekanntgegeben, einen Vertrag für ein drittes Reservekraftwerk in Montey (VS) unterzeichnet zu haben.
Die ElCom war mittels Winterreserveverordnung beauftragt worden, für die Winterreserve (welche sich aus einer Wasserkraftreserve, einer ergänzenden Reserve in Form von thermischen Reservekraftwerken sowie gepoolten Notstromgruppen zusammensetzt) eine Abrufordnung festzulegen. Diesem Auftrag ist sie am 14. März 2023 nachgekommen.
Gemäss Mitteilung vom 27. März 2023 steht das Reservekraftwerk in Birr bereit, um im Notfall Strom ins Netz einzuspeisen.
Die ElCom hat am 27. April 2023 die Eckwerte für die Wasserkraftreserve 2023/2024 in Form einer Weisung bekannt gegeben. Gemäss Weisung wird eine Energiemenge von ca. 400 GWh ± 133 GWh beschafft. Die Energiemenge für die Wasserkraftreserve wird unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der ergänzenden Reserve (ca. 300 – 400 MW) gebildet. Das Gesamtvolumen der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve für 2023/2024 entspricht einer vergleichbaren Grössenordnung wie 2022/2023. Die Wasserkraftreserve soll so dimensioniert sein, dass sie eine Absicherung für ausserordentliche, nicht absehbare kritische Knappheitssituationen darstellt.
Gemäss Mitteilung vom 25. Mai 2023 hat die ElCom die erste Teilmenge der Wasserkraftreserve für den Winter 2023/2024 beschafft. Eckwerte der Wasserkraftreserve sind in Weisung 3/2023 der ElCom publiziert.
Am 28. Juni 2023 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, verschiedene bestehende Massnahmen zur Verhinderung einer Energiemangellage gesetzlich zu verankern und die Winterstromproduktion gezielt zu fördern. Er hat die Vernahmlassung für die notwendigen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen eröffnet.
Gemäss Mitteilung vom 6. Juli 2023 hat die ElCom die zweite Teilmenge der Wasserkraftreserve für den Winter 2023/2024 beschafft.
Am 28. Juli 2023 hat das BFE die erste Ausschreibung für Reservekraftwerke nach 2026 gestartet. Diese sollen die bisherigen Reservekapazitäten in Birr, Cornaux und Monthey ablösen, deren Verträge im Frühling 2026 auslaufen. Das Volumen der ersten Ausschreibung liegt bei einer elektrischen Gesamtleistung von 400 MW. Die Reservekraftwerke sollen während 15 Jahren unter Vertrag genommen werden, in denen sie jeweils vom 1. Dezember bis zum 31. Mai für den Notfall in Bereitschaft stehen müssen.
Gemäss Mitteilung vom 14. September 2023 hat die ElCom die dritte und letzte Teilmenge der Wasserkraftreserve für den Winter 2023/2024 beschafft.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 den Verordnungsentwurf über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage im Winter und Frühling 2023/24 gutgeheissen. Die Verordnung tritt erst bei unmittelbarer Drohung einer schweren Strommangellage in Kraft und sieht die temporäre Aufhebung die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung sowie die Betriebsstundenbeschränkung vor.
Der Bund hat am 7. Dezember 2023 mit EWZ, Primeo Energie und VGT weitere Verträge betreffend das Pooling von Notstromgruppen unterzeichnet. Das nationale, virtuelle Reservekraftwerk aus Notstromgruppen verfügt damit derzeit über rund 135 Megawatt Leistung.
Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2023 eine Anpassung der Winterreserveverordnung beschlossen, die am 1. Februar 2024 in Kraft tritt.
Die ElCom hat am 16. Januar 2024 ihr Konzept zum Einsatz der thermischen Reservekraftwerke zur zusätzlichen Zuführung von Energie zur Wasserkraftreserve gemäss Art. 19 WResV finalisiert. Der Entwurf der Weisung kann hier eingesehen werden.
Die ElCom hat an ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 eine Wasserkraftreserve für den Winter 2024/2025 ausgeschrieben.
Die erste Ausschreibungsrunde wurde von Swissgrid AG am 25. Juli 2024 abgeschlossen und die erste Tranche der Wasserkraftreserve für den Winter 2024/2025 ist beschafft (Faktenblatt zur Wasserkraftreserve).
Die zweite resp. dritte Tranche für die Wasserkraftreserve für den Winter 2024/2025 konnte durch Swissgrid AG am 15. August resp. 29. August 2024 beschafft werden.
An seiner Sitzung vom 21. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke in die Vernehmlassung geschickt. Sie dauert bis am 21. November 2024.
An seiner Sitzung vom 4. September 2024 hat der Bundesrat dem Parlament einen Verpflichtungskredit von CHF 50 Mio. beantragt, um Ersatzkosten für Projektierungen und Vorleistung beim Bau neuer Reservekraftwerke, die bei einem Projektabbruch entstehen würden, sicherzustellen.
Links
Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
Aktuelle Entwicklungen
Inhalte
Laut Bundesrat sollen öl- und gasbetriebene Reservekraftwerke mit einer Leistung von insgesamt über 300 MW ergänzend zur Wasserkraftreserve bereits im kommenden Spätwinter zur Bewältigung von ausserordentlichen Knappheitssituationen bereitstehen. Zudem werden Verhandlungen zum (gepoolten) Einsatz bestehender Notstromaggregate als Reservekraftwerke sowie eine temporäre Spannungserhöhung der Übertragungsleitungen Bickigen-Chippis sowie Bassecourt-Mühleberg geführt. Bestehende Notstromaggregate weisen eine Gesamtleistung von rund 280 MW auf.
Die Regelungen für die Reservekraftwerke sollen vorerst per Verordnung erfolgen, gestützt auf Art. 9 StromVG und Art. 5 Abs. 4 des Landesversorgungsgesetzes. Die Verordnung soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten und später von einer Regelung im Gesetz abgelöst werden. Sie soll den Bereitschaftsbetrieb, die Entschädigung für die Betreiber, die Zuständigkeiten und den Abruf im Bedarfsfall regeln.
Gestützt auf die Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen werden für den Betrieb der Reservekraftwerke und Notstromaggregate die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung zwischen dem 22. Dezember 2022 und 31. Mai 2023 temporär aufgehoben, falls diese Anlagen im Falle einer kritischen Stromsituation länger als 50 Stunden pro Jahr laufen sollten.
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Winterreserveverordnung vom 19. Oktober 2022 enthält folgende Regelungen:
Reservekraftwerke sollen eine Leistung von insgesamt bis zu 1’000 MW zur Verfügung stellen. Sie sollen die Wasserkraftreserve ergänzen. Betreiber von Kraftwerken, die mit Gas oder anderen Energieträgern betrieben werden, sollen teilnehmen können, wobei die Kraftwerke Strom ausschliesslich für die Reserve und nicht für den Markt produzieren.
Notstromgruppen sollen ebenfalls an der Reserve teilnehmen können.
Die ersten Reservekraftwerke sollen bereits im Februar 2023 in Betrieb gehen können. Kann die Reserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, sollen Inhaber geeigneter Reservekraftwerke oder andere Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet werden können. Weiter sollen Ausschreibungen für Bau und Betrieb neuer Reservekraftwerke durchgeführt werden können, die dann in einigen Jahren bereitstehen könnten.
Die Betreiber der Reservekraftwerke und der Notstromgruppen sollen eine Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf der Reserve erhalten, die auch die Kosten der Betriebsbereitschaft beinhaltet. Übermässige Gewinne sollen begrenzt werden können.
Die Finanzierung soll über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz erfolgen.
Die Verordnung macht Vorgaben für den Einsatz und Abruf der Reserve sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die aus den beiden Reserveteilen (Wasserkraftreserve und Reservekraftwerke) eingesetzt werden soll. Die ElCom soll die Details festlegen.
Es soll auch eine Anpassung der CO2-Verordnung erfolgen, um sicherzustellen, dass die Reservekraftwerke am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen müssen.
Damit die Anlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind temporäre Lockerungen der Vorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung sowie der Vorschriften insbesondere betreffend Bau und Erschliessung vorgesehen.
Der Bundesrat hat am 9. November 2022 in Konkretisierung der Umsetzung der Winterreserveverordnung entschieden, dass das UVEK in Zusammenarbeit mit dem WBF mit Pooling-Verantwortlichen und Besitzern von Notstromgruppen möglichst rasch Verträge für den Einsatz im Winter 2022/23 abschliessen. Ziel ist, Notstromgruppen mit einer Leistung von insgesamt rund 280 MW unter Vertrag zu nehmen.
Die wichtigsten Regelungen der per 15. Februar 2023 in Kraft tretenden Winterreserveverordnung sind:
Bereitstellung einer «ergänzenden Reserve» bestehend aus Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und WKK-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW. Die ergänzende Reserve bringt so zusätzliche Energie ins Stromsystem und ergänzt die Wasserkraftreserve. Die Kraftwerke produzieren Strom ausschliesslich für die Reserve und nicht für den Markt. Das Erbringen von Systemdienstleistungen ist in beschränktem Mass möglich.
Für die neuen Reservekraftwerke werden ab Frühling 2023 Ausschreibungen durchgeführt.
Notstromgruppen und WKK-Anlagen werden grundsätzlich über sogenannte «Pooler» (Aggregatoren) gebündelt.
Kann die Winterreserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, können Inhaber geeigneter Reservekraftwerke zur Teilnahme verpflichtet werden.
Die Betreiber in der Reserve erhalten eine Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf der Reserve, die auch die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs beinhaltet.
Die Finanzierung erfolgt über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz.
Die Verordnung macht Vorgaben für den Einsatz und Abruf der Reserve sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die aus den beiden Reserveteilen (Wasserkraftreserve sowie Reservekraftwerke, Notstromgruppen, WKK-Anlagen) eingesetzt wird.
Das UVEK erstellt in Zusammenarbeit mit dem WBF bis im Frühling ein Konzept für die Einrichtung einer Verbrauchsreserve, die bereits ab Winter 2023/24 wirksam wird.
Eine Anpassung der CO2-Verordnung stellt sicher, dass die Reservekraftwerke ab einer gewissen Grösse am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen müssen. Auch WKK-Anlagen und Notstromgruppen werden so betrieben, dass sie die CO2-Bilanz gesamthaft nicht belasten.
Damit die Anlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind temporäre Lockerungen der Vorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung sowie der Vorschriften insbesondere betreffend Bau und Erschliessung erforderlich.
Die Einrichtung einer Verbrauchsreserve (gezielte Senkung der Nachfrage) ist derzeit noch in Prüfung, könnte aber später in die Verordnung aufgenommen werden.
Die Winterreserveverordnung definiert die zentralen Aspekte, die bei der Konkretisierung der Abrufordnung zu beachten sind, insbesondere:
die Verfügbarkeit der Leistung bzw. die für ihren Betrieb nötigen Brennstoffe,
Umweltaspekte in Bezug auf Lärm- und Schadstoff-emissionen sowie
die Effizienz und weitere besondere technische Aspekte der Anlagen.
Die Abrufordnung sieht eine Differenzierung zwischen einer frühen und einer späten Phase im Winter (wenn die Dauer einer möglichen Knappheitsphase mit hoher Wahrscheinlichkeit nur noch kurz ausfällt) vor:
Frühe Phase: In einem ersten Schritt erfolgt der Einsatz thermischer Kraftwerke (um die beschränkten Wasserkraftspeicher vorerst zu schonen). Reicht dies nicht aus, wird in einem zweiten Schritt die Wasserkraftreserve aktiviert.
Späte Phase: Primärer Einsatz der Wasserkraftreserve (um den Einsatz der umweltbelastenden thermischen Kraftwerke nach Möglichkeit zu vermeiden).
Beim Einsatz der thermischen Kraftwerke wird zur Emissionsminderung primär Gas verwendet – nur im Falle einer drohenden Gasknappheit wird Öl für den Betrieb eingesetzt. Innerhalb der thermischen Kraftwerke orientiert sich die Abrufreihenfolge an der Minimierung der Emissionen bzw. Maximierung der Effizienz.
Die operative Abwicklung des Abrufs der Winterreserve erfolgt durch Swissgrid.
Die Winterreserveverordnung und damit auch die darauf basierenden Stromreserven sind bis Ende 2026 befristet. Das Parlament schafft aktuell im Stromversorgungsgesetz die gesetzliche Grundlage für eine obligatorische Wasserkraftreserve. Diese will der Bundesrat nun mit gesetzlichen Regelungen zu einer Reserve ergänzen, die aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen besteht. Damit stellt der Bundesrat die verschiedene Reservekapazitäten auf eine unbefristete gesetzliche Grundlage und stärkt so die Versorgungssicherheit. Die entsprechende Revision umfasst folgende Eckpunkte:
Der Bundesrat soll Zielwerte für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der Reserve vorgeben können. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die ElCom.
Die ergänzende Reserve soll grundsätzlich durch Ausschreibungen bereitgestellt werden, wobei für Notstromgruppen und WKK-Anlagen auch ein anderes Verfahren möglich sein soll.
Für die Teilnahme an der Reserve sollen die Anlagebetreiber ein Verfügbarkeitsentgelt enthalten. Werden ihre Reserven abgerufen, erhalten sie zudem eine Abrufentschädigung.
Damit die Treibhausgasbilanz nicht belastet wird, soll der Bundesrat Anpassungen im CO2-Recht treffen können, wie die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem. Zudem kann er verhältnismässige und befristete Ausnahmen beim Umweltschutzrecht und bei kantonalen Betriebsvorschriften vorsehen, falls dies für den Betrieb der Anlagen unabdingbar ist.
Sämtliche Kosten sollen grundsätzlich Teil der anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes sein und werden deshalb auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt.
Mittels Anpassung des Energiegesetzes und des CO2-Gesetzes soll die Förderung von WKK-Anlagen eingeführt werden:
Information der Öffentlichkeit über die Entwicklung der Energieversorgung soll im Energiegesetz verankert werden.
Im CO2-Gesetz soll die Rückerstattung von Kosten für CO2-Emmissionsrecht an Zweistoffanlagen geregelt werden.
Bis zur Ablösung der Winterreserveverordnung durch die vorliegenden Vernehmlassungsvorlage entsteht für potentielle Investoren Planungsuntersicherheit: Mittels Anpassung der Winterreserveverordnung soll diese eliminiert werden: Ihnen sollen die Kosten für die Projektierung und erforderlichen Vorleistungen zurückerstattet werden, sofern das Parlament die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen nicht schafft.
Auf die Aufnahme einer Verbrauchsreserve in die Winterreserveverordnung (Energieradar hat berichtet) wird verzichtet.
Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2023 eine Anpassung der Winterreserveverordnung beschlossen, wonach die Projektierungsarbeiten der Projektanten von Reservekraftwerken finanziell gedeckt sein sollen. Das finanzielle Risiko potentieller Projektanten soll damit abgesichert werden.
An seiner Sitzung vom 21. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke in die Vernehmlassung geschickt. Nach heutigem Recht darf der Strom aus Reservekraftwerken grundsätzlich dann abgerufen werden, wenn die nachgefragte Menge der Elektrizität das Angebot an der Strombörse für den Folgetag übersteigt («fehlende Markträumung»). Die Verordnung sieht den Betrieb von Reservekraftwerken neu unabhängig von einer fehlenden Markträumung vor: Die zusätzlich produzierte Energie soll auch im Falle einer akut drohenden Strommangellage für die Versorgung zur Verfügung stehen.
Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft
Reservekraftwerke würden in Ausnahmesituationen und in Koordination mit der Wasserkraftreserve eingesetzt, falls der Strommarkt vorübergehend nicht in der Lage sein sollte, die Nachfrage zu decken. Dadurch sollen insbesondere rollierende Netzabschaltungen vermieden werden.
Weiterführende Informationen / Publikationen
N/A
<SW/CS 31. August 2024>