Teilrevision StromVG betr. Stromreserve
Status
Die UREK-S unterstützt am 2. Februar 2024 einstimmig die Motion «Sicherung der Winterstromversorgung durch WKK-Anlagen» (23.3022). Die Motion fordert, im Rahmen des Gesetzesentwurfes zu den Reservekraftwerken Massnahmen vorzusehen, mit denen die Stromversorgung im Winter durch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen gewährleistet wird.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. März 2024 entschieden, die bestehenden Massnahmen zur Verhinderung einer Energiemangellage gesetzlich zu verankern und die Winterstromproduktion gezielt zu fördern. Betroffen sind das Stromversorgungs-, Energie und CO2-Gesetz. Die Winterreserveverordnung, worauf sich heutige Massnahmen stützen, ist bis Ende 2026 befristet. Danach soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage für eine thermische Reserve geschaffen werden. Auch die Förderung von WKK-Anlagen soll gesetzlich verankert werden.
An ihrer Sitzung vom 9. April 2024 hat die UREK-N die Beratungen zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes zur Einrichtung einer Stromreserve aufgenommen (24.033).
An seiner Sitzung vom 18. Juni 2024 hat das BFE beschlossen, für die neuen Reservekraftwerke ab 2026 Direktverhandlungen zu starten. Die bisher durchgeführten Ausschreibungen werden nicht weiterverfolgt.
Die UREK-N ist an ihrer Sitzung vom 18. Juni 2024 einstimmig auf die Änderung des Stromversorgungsgesetzes zur Einrichtung einer Stromreserve (Stromreserve) eingetreten.
Die UREK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 13. August 2024 mit den gesetzlichen Grundlagen für eine Stromreserve befasst. Sie setzt die Arbeiten im nächsten Quartal fort.
Die UREK-N hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2024 mit der Detailberatung der Vorlage zur Schaffung einer Stromreserve befasst und befürwortet eine solche, die auf der bestehenden Infrastruktur fusst. Die Anträge der UREK-N sollen in der Wintersession 2024 dem Nationalrat vorgelegt werden.
Die UREK-N hat sich in ihrer Sitzung vom 19. November 2024 für die Reduktion der Strompreise für grosse Stahl- und Aluminiumbetriebe während vier Jahren ausgesprochen, indes nur unter Vorliegen gewisser Bedingungen. Die Massnahme ist in die Vorlage zur Einrichtung einer Stromreserve eingebettet.
Die vereinigte Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 einer dringlichen Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung zugestimmt. Die entsprechende Teilrevision des Stromversorgungsgesetzes tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis am 31. Dezember 2028.
Die UREK-S hat sich am 10. Januar 2025 einstimmig dafür ausgesprochen, die gesetzlichen Grundlagen für eine Stromreserve zu schaffen.
Die UREK-S hat am 14. Februar 2025 die Teilrevision des Stromversorgungsgesetzes zur Einrichtung einer Stromreserve einstimmig angenommen.
Aktuelle Entwicklungen
Inhalte
In seiner Botschaft vom 1. März 2024 sieht der Bundesrat die Schaffung einer Stromreserve mit folgenden Modalitäten vor:
Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit soll die Schweiz über eine Stromreserve bestehend aus den Elementen Wasserkraftreserve, thermische Reserve aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) sowie allenfalls aus einer verbrauchsseitigen Reserve und einer Speicherreserve verfügen.
Der Einsatz der Stromreserve für den Strommarkt soll grundsätzlich ausgeschlossen sein. Die Stromreserve soll jedoch ausnahmsweise auch vorzeitig eingesetzt werden können, indem bei einem Abruf aus einem Reservekraftwerk der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zugeführt wird.
Weiter sollen die Massnahmen, welche gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) getroffen werden, mit der Stromreserve koordiniert werden.
Reservekraftwerke sollen grundsätzlich mit mindestens zwei verschiedenen Energieträgern (z. B. Gas und Öl) betreibbar sein müssen, um auch bei einem gleichzeitigen Versorgungsengpass beim Strom und beim Gas oder Öl die notwendige Redundanz sicherzustellen. Zudem sollen die Kraftwerke so betrieben werden, dass sie die Treibhausgasbilanz gesamthaft nicht belasten.
Einführung von Investitionsbeiträgen für WKK-Anlagen, welche mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, im Energiegesetz. Die Investitionsbeiträge sollen über den bestehenden Netzzuschlag finanziert werden.
Möglichkeit, den Betreibern von Anlagen, die mit mehreren Energieträgern betrieben werden können (sog. Zwei- oder Mehrstoffanlagen), die Mehrausgaben zu erstatten, wenn sie auf Anweisung des Bundes auf den alternativen Energieträger umstellen, deshalb zusätzliche CO2-Emissionsrechte erwerben müssen und dadurch einen nicht zumutbaren finanziellen Nachteil erleiden.
Die UREK-N schlägt am 19. November 2024 folgende Änderungen und Ergänzungen in der Vorlage vor:
Verankerung einer auf Marktprodukten beruhenden Verbrauchsreserve im Gesetz, basierend auf besonderen Verträgen zwischen Stromlieferanten und Grossverbrauchern, wonach der Verbraucher den Strom nicht mehr beziehen kann oder muss, wenn die Strompreise eine bestimmte Schwelle erreichen
Befreiung von Unternehmen, bei denen die Stromkosten einen Anteil von über 20% der Bruttowertschöpfung haben, von den Kosten der Stromreserve, unter der Bedingung, dass die Unternehmen einen Beitrag zur Verbrauchsreserve leisten und sich verpflichten, ihre Stromeffizienz zu steigern
Anreize für Betreiber von WKK-Anlagen und Notstromgruppen zur freiwilligen Teilnahme an der Reserve sowie Möglichkeit zur Verpflichtung durch den Bund, falls freiwillige Teilnahme nicht zu genügend Reservekapazität führt
Gewährung einer zeitlich gestaffelten Entlastung von den Netznutzungsgebühren für grössere Produktionsbetriebe in der Stahl- und Aluminiumindustrie (50% Reduktion im 1. Jahr, 37.5% im 2. Jahr, 25% im 3. Jahr, 12.5% im 4. Jahr), finanziert durch nationale Netzgesellschaft
Bedingungen für vorgenannte Entlastung von Netznutzungsgebühren sind:
Garantie über den Erhalt des Schweizer Produktionsstandortes
Unternehmen sollen sich zu nachhaltigen Investitionen verpflichten, auf die Ausschüttung von Dividenden verzichten und Auskunft über ihre wirtschaftliche Lage geben
Zur Absicherung sollen die Unternehmen Garantien abgeben und die Subventionen zurückzahlen, falls sie die Auflagen nicht einhalten
Die UREK-S schlägt am 14. Februar 2025 folgende Änderungen und Ergänzungen in der Vorlage vor:
Anstelle der zwei Modelle des Nationalrates für eine «verbrauchsseitige Reserve», die parallel zur Anwendung gekommen wären, soll ein Konzept zum Zug kommen, das die Vorteile beider Modelle kombiniert, d.h. eine marktwirtschaftlicher Mechanismus ohne direkte staatliche Intervention, sobald die Strompreise ein gewisses Niveau übersteigen, und Ermittlung der Entschädigung für die Teilnahme an diesem Mechanismus mit Ausschreibungen;
Rückerstattung der gesamten Kosten für die Stromreserve für stromintensive Unternehmen schon ab einer Stromintensität von 10 % (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) und teilweise ab 5 % Stromintensität;
Keine zusätzliche Förderung der Wärme-Kraft-Koppelung;
Entschädigung für die obligatorische Teilnahme an Wasserkraft-Reserve soll Eigentumsrechte der Betreiber stärker berücksichtigen und sich an den Eigenheiten der einzelnen Wasserkraftwerke orientieren.
Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft
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Weiterführende Informationen / Publikationen
<SW/CS 28. Februar 2025>