Teilrevision Lex Koller
Status
Am 22. Januar 2018 resp. am 19. März 2918 haben die UREK-N und die UREK-S der parl. Initiative 16.498 zur Unterstellung strategischer Energieinfrastrukturen unter das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Folge gegeben.
Am 26. Januar 2021 hat die UREK-N die Beratung der parl. Initiative 16.498 begonnen.
Am 13. Oktober 2021 hat die UREK-N einen Vorentwurf zur Änderung der Lex Koller verabschiedet. Ziel ist es, die ausländische Übernahme von strategischen Energie-Infrastrukturen zu verhindern, indem ebendiese der Lex Koller unterstellt werden.
Am 3. November 2021 hat die UREK-N die Vernehmlassung zu ihrem Vorentwurf zur Änderung der Lex Koller (Pa. Iv. 16.498) eröffnet. Sie dauert bis am 17. Februar 2022.
Die UREK-N hat an ihrer Sitzung vom 5. Juli 2022 die Vernehmlassungsergebnisse zu ihrem Erlassvorentwurf zur parlamentarischen Initiative (Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter die Lex Koller) zur Kenntnis genommen und entscheidet anlässlich der nächsten Sitzung über die weiteren Schritte.
Die UREK-N hat am 29. März 2023 den Revisionsentwurf der Lex Koller verabschiedet, den sie im Rahmen der parl. Initiative 16.498 ausgearbeitet hat, und hat das Geschäft an den Nationalrat überwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 spricht sich der Bundesrat gegen eine Unterstellung von Energieinfrastrukturen unter die Lex Koller aus. Dies, da er die Lex Koller für ungeeignet hält, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Er beantragt dem Parlament entsprechend, den Entwurf zur Änderung der Lex Koller abzulehnen.
Die UREK-S hat sich am 2. Februar 2024 dafür ausgesprochen, auf den Revisionsentwurf der Lex Koller nicht einzutreten und stattdessen den ausländischen Erwerb von Energie-Infrastrukturen über das in der parlamentarischen Beratung befindliche Investitionsprüfgesetz zu regulieren.
Trotz der Vorlage eines Investitionsprüfgesetzes durch den Bundesrat hält die UREK-N an ihrer Sitzung vom 9. April 2024 weiterhin am Eintreten auf den Revisionsentwurf der Lex Koller fest.
Nach dem Nichteintreten des Ständerates auf die Vorlage hat der Nationalrat am 18. September 2024 erneut das Eintreten beschlossen.
Links
BewG - Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewG, SR 211.412.41
Aktuelle Entwicklungen
Inhalte
Die parl. Initiative 16.498 will strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft - namentlich die Wasserkraftwerke, die Stromnetze sowie Gasnetze - dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zu unterstellen.
Aus ordnungspolitischen Gründen (Monopolinfrastruktur) und zur Sicherstellung einer unabhängigen Versorgungssicherheit soll ein Verkauf solcher Infrastrukturen an Personen im Ausland grundsätzlich ausgeschlossen werden. Begründete Ausnahmen im Rahmen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sollen möglich sein.
In ihrem Entwurf vom 29. März 2023 definiert die UREK-N als «strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft» Wasserkraftwerke, Rohrleitungen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, das Stromnetz sowie Kernkraftwerke. Deren Verkauf ins Ausland will die UREK-N nur noch unter eng definierten Bedingungen zulassen. Weiter erlaubt sein sollen jene Investitionen aus dem Ausland, die keine beherrschende Stellung des Investors im Unternehmen zur Folge haben.
Am 2. Februar 2024 hat die UREK-S beantragt, auf die Vorlage 16.498 nicht einzutreten. Sie teilt zwar deren Kernanliegen (ausländische Unternehmen sollen nicht unkontrolliert zentrale Energie-Infrastrukturen übernehmen können). Indessen soll dies auch für den Energiebereich im am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat neu verabschiedeten Investitionsprüfgesetz (23.086) geregelt werden.
Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft
Wird die in Angriff genommene Teilrevision der Lex Koller vom Parlament verabschiedet, werden Strom- und Gasnetze sowie Wasserkraftwerke und gegebenenfalls weitere Energieinfrastrukturen weniger fungibel. Der Kreis potentieller, internationaler Investoren wird einschränkt resp. setzt komplexe juristische Beteiligungsvehikel voraus.
Weiterführende Informationen / Publikationen
<SW/30. September 2024>