Teilrevision Landesversorgungsgesetz

Status

Der Bundesrat will durch eine Teilrevision der gesetzlichen Grundlage für die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) deren Organisation und Funktionsweise optimieren. An seiner Sitzung vom 11. Januar 2023 hat er das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, die entsprechende Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2023 fertigzustellen.

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 die Vernehmlassung zur Teilrevision des LVG eröffnet.

An seiner Sitzung vom 30. Oktober 2024 hat der Bundesrat entschieden, auf die finanzielle Unterstützung von Zweistoffanlagen zu verzichten.

 

Links

  • LVG - Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, SR 531

 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Die Teilrevision des LVG hat zum Ziel, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf eine mögliche schwere Energiemangellage zu klären. Zudem sollen die möglichen Interventionsmassnahmen und das dazugehörende Instrumentarium flexibler und differenzierter ausgestaltet werden. Dabei soll vor allem die Phase vor dem Eintreten einer Mangellage besser abgebildet werden. Die wichtigsten Anpassungen gemäss Vernehmlassungsvorlage vom 15. Dezember 2023 umfassen:

  • Interventionszeitpunkt: Massnahmen sollen ergriffen werden können, wenn eine schwere Mangellage «unmittelbar» droht. Durch eine genauere Umschreibung dieses Begriffs soll der Interventionszeitpunkt konkretisiert werden.

  • Erhöhung des Pensums: Das Pensum des/der Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung soll auf 100% erhöht werden.

  • Neuausrichtung: Die Aufgaben der WL-Fachbereiche, denen hauptsächlich Fachpersonen aus der Privatwirtschaft angehören, sollen neu ausgerichtet werden.

  • Sanktionsmöglichkeit: Im LVG sollen neu Übertretungstatbestände enthalten sein, die mittels vereinfachtem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Dazu muss das Ordnungsbussengesetz (OBG) entsprechend ergänzt werden.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Die Teilrevision des LVG hat in einer Energiemangellage unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmen der Energiewirtschaft, da mögliche Interventionsmassnahmen flexibler und differenzierter ausgestaltet werden sollen. Zukünftig sollen überdies auch geringfügige Widerhandlungen mit Bussen bestraft werden können.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/ 31. Oktober 2024>