Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Standortänderung bei Photovoltaik-Anlagen

Die Energieverordnung (EnV) sieht vor, dass die Verbindlichkeit eines positiven KEV-Bescheids dahinfällt, wenn der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht (vgl. Art. 3hbis Abs. 1 Bst. d EnV). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur gemäss Art. 3hbis Abs. 2 EnV möglich.

Neu wird in der Richtlinie Photovoltaik festgehalten, dass von einer erheblichen Standortabweichung in der Regel dann auszugehen ist, wenn die Anlage nicht auf dem Grundstück errichtet wird, für welches sie angemeldet war. Folglich wird der Bescheid widerrufen, ausser es liegt eine Ausnahme nach Art. 3hbis Abs. 2 EnV vor.