Der Bundesrat verordnet eine Änderung der Energieverordnung. Neben einer Aktualisierung der Effizienzvorschriften für Elektrogeräte betreffen die Änderungen auch das Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken:
Massnahmen zur Sanierung von negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässer können wiederkehrende Kosten zur Folge haben. Diese Kosten werden den Konzessionären gestützt auf Artikel 15abis EnG entschädigt. Analog zu den Kosten der betrieblichen Massnahmen, gelten neu alle wiederkehrenden Kosten während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen als anrechenbar. Zusätzlich werden die Zahlungsmodalitäten flexibilisiert.