ElCom ergänzt Weisung zu Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträgen

Die ElCom hat an ihrer Sitzung vom 14. Mai 2019 die Weisung 2/2018 (Gestehungskosten und langfristige Bezugsverträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Stromversorgungsverordnung) ergänzt und in Ziffer 4 der Weisung einen Hinweis auf die befristeten Regelungen zur Vorabzuweisung nach Artikel 31 Absatz 3 EnG und Artikel 6 Absatz 5bis StromVG aufgenommen. Weiter wurde in Bestätigung der bisherigen Praxis der ElCom präzisiert, dass es sich bei den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nach Ziffer 3 der Weisung um jene Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen handelt, die im Zusammenhang mit der Produktion anfallen.

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