Bundesgericht: Netznutzungsentgelt für von Dritten gelieferte Energie geschuldet

Als Gegenleistung für eine Sondernutzungskonzession (Wasserkraftnutzung) verpflichtete sich die Engadiner Kraftwerke AG (EKW) gegenüber den Konzessionsgemeinden, diesen gewisse Mengen an Gratis- sowie Vorzugsenergie zu einem fest definierten Preis zu liefern. Überdies verpflichtet sich die Konzessionärin, auf Verlangen einer oder mehrerer Gemeinden, weitere Energie (Zusatzenergie) zu den von den Aktionärpartnern für den Bezug ähnlicher Energiequalität zu bezahlenden Preisen ab Abgabepunkt, erhöht um 1 Rp./kWh, zu liefern.

Für die Lieferung von Zusatzenergie stellte EKW den Konzessionsgemeinden in der Vergangenheit eine Gutschrift für die Netznutzungsgebühren aus. Nachdem letztere begannen, ihre Energie ausserhalb der Konzessionen bei Dritten zu beziehen, stellte EKW die Gutschrift unter Rückforderungsvorbehalt aus und gelangte an die ElCom zur Prüfung der Frage, ob für die Lieferung von Energie, welche die Gemeinden ausserhalb der EKW-Konzessionen von Dritten beziehen, ein Netznutzungsentgelt gemäss dem jeweils anwendbaren Tarif inkl. MWSt. zu bezahlen sei. Die ElCom verpflichtete die lokale Verteilnetzbetreiberin zur Bezahlung des NEtznutzungsentgelts an die EKW für die von Dritten gelieferte Energie.

Mit Urteil 2C_81/2020 schützte das Bundesgericht die Verfügung der ElCom.