Kantone und Gemeinden haben ihre Stromeinkäufe in der Vergangenheit selten öffentlich ausgeschrieben. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Beschaffungsrechts untersteht der Stromeinkauf der Gemeinwesen seit Anfang Jahr dem öffentlichen Vergaberecht. Öffentliche Ausschreibungen sollen zum wirtschaftlichen Einsatz von Steuergeldern führen, interessierten Unternehmen den Marktzugang ermöglichen und den Wettbewerb fördern.
Die Pflicht zu einer öffentlichen Ausschreibung besteht etwa beim Stromeinkauf für die Versorgung von Verwaltungsgebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Energieversorger haben den Einkauf von Strom für Endkundinnen und Endkunden in der Grundversorgung öffentlich auszuschreiben. Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung besteht mit Ausnahmen ab einem Schwellenwert von CHF 250'000.
Ihre Empfehlung stützt die WEKO auf das Binnenmarkgesetz (BGBM). Dieses wird verletzt, wenn trotz beschaffungsrechtlicher Pflicht keine Ausschreibung erfolgt. Die WEKO und Betroffene können gegen konkrete Entscheide Beschwerde erheben.