Die ElCom äussert sich in ihrer Mitteilung zu Elektrizitätstarifen, Ersatzversorgung und Rückliefervergütung u.a. zu den folgenden Themen:
Infolge der Knappheit von Herkunftsnachweisen Wasserkraft Schweiz für das Jahr 2022 dürfen die Verteilnetzbetreiber den Endverbrauchern in der Grundversorgung ausnahmsweise Ersatzprodukte (z.B. Zertifikate aus der EU) liefern. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Information der Endverbraucher (Transparenz).
Zählerabfragen in Privathaushalten: Energieradar hat bereits berichtet.
Mieter/Pächter dürfen ihre Teilnahme an einem ZEV nicht einseitig beenden, wenn der für die Versorgung verantwortliche Grundeigentümer einen aus ihrer Sicht unzumutbaren Stromliefervertrag auf dem freien Markt abgeschlossen hat. Die Gründe für eine einseitige Beendigung sind in Art. 16 Abs. 5 EnV aufgeführt (u.a. Anspruch auf eigenen Netzzugang oder fehlende Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit Elektrizität). Die Elcom hält fest, dass der Umstand, dass der Elektrizitätspreis innerhalb des ZEV höher ist als ein allfälliger Bezug beim Netzbetreiber, keinen Fall einer nicht angemessenen Versorgung darstellt.
In ihrem Newsletter weist die ElCom die Verteilnetzbetreiber sodann auf ihre Mitteilungs- und Begründungspflicht hinsichtlich Anpassungen der Elektrizitätstarife in der Grundversorgung hin. Ist eine Tarifanhebung auch das Resultat einer Umstellung bei der Anwendung der sog. Durchschnittspreismethode (und nicht nur der höheren Preise bei Zukauf von Strom am Markt), so ist dies entsprechend auszuweisen (Transparenz gemäss Art. 4b StromVV).
Zur aktualisierten ElCom Mitteilung zu Elektrizitätstarifen, Ersatzversorgung und Rückliefervergütung
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