Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 die Bundesverwaltung damit beauftragt, die Massnahmen zur Umsetzung Reduktion der direkten und indirekten Emissionen zu überprüfen und deren Kosten zu veranschlagen.
Die Bundesverwaltung ist gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) verpflichtet, bis im 2040 die Klimaneutralität zu erreichen. Die Abklärungsergebnisse sollen in Verordnungsbestimmungen zur Klimaschutz-Verordnung aufgenommen und voraussichtlich im Sommer 2025 in Vernehmlassung geschickt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist zudem ein Konzept zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen auszuarbeiten; dieses stützt sich seinerseits auf eine Treibhausgasbilanzierung, welche bis Ende 2025 erstellt werden muss.