Verknüpfung der Emissionshandelssysteme EU-Schweiz: Verhandlungen abgeschlossen

Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) zur Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme sind abgeschlossen. Bruno Oberle, Direktor des Bundesamts für Umwelt (bis Ende 2015), Dominique Paravicini, stellvertretender Direktor der Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA), und Jos Delbeke, Generaldirektor der EU-Generaldirektion Klima, haben das Abkommen paraphiert. Die Ausweitung des internationalen CO2-Markts durch die Verknüpfung nationaler oder regionaler Emissionshandelssysteme kann ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels sein.

Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Standortänderung bei Photovoltaik-Anlagen

Die Energieverordnung (EnV) sieht vor, dass die Verbindlichkeit eines positiven KEV-Bescheids dahinfällt, wenn der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht (vgl. Art. 3hbis Abs. 1 Bst. d EnV). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur gemäss Art. 3hbis Abs. 2 EnV möglich.

Neu wird in der Richtlinie Photovoltaik festgehalten, dass von einer erheblichen Standortabweichung in der Regel dann auszugehen ist, wenn die Anlage nicht auf dem Grundstück errichtet wird, für welches sie angemeldet war. Folglich wird der Bescheid widerrufen, ausser es liegt eine Ausnahme nach Art. 3hbis Abs. 2 EnV vor.