Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Ablehnung der Motion 'Kein Ausverkauf von Volksvermögen' beantragt. In seiner Antwort auf die Motion stellt er fest, die Ziele der Motion liessen sich nicht über kantonales Recht umsetzen. Ein solcher kantonaler Erlass – ob als BKW-Beteiligungsgesetz oder als separater Erlass – würde gegen die Bundesverfassung verstossen, insbesondere gegen die Wirtschaftsfreiheit, und wäre rechtlich nicht durchsetzbar.
Die Motionsführer hatten im Rahmen der Erarbeitung des BKW-Beteiligungsgesetzes gefordert, Netze und bedeutende Kraftwerke in eine separate Gesellschaft auszugliedern, einen Leistungauftrag für den Betrieb der Kraftwerke und der Netze vorzubereiten und sowohl die Teile Energiehandel als auch Dienstleistungen der BKW in den freien Markt zu überführen.
Zu diesen Punkten äusserte sich der Regierungsrat in seiner Antwort dahingehend, der Kanton könne den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht vorschreiben, wie sie sich gesellschaftsrechtlich organisieren sollen. Er sei zwar Mehrheitsaktionär der BKW AG, doch
genüge dies nicht, um der BKW AG die Abspaltung einzelner Geschäftszweige aufzuzwingen.
Eine weitgehende Übernahme der BKW AG durch den Kanton und eine aufoktruierte Aufspaltung wäre mit grossen finanziellen Risiken für den Kanton Bern verbunden. Der Betrieb von Kraftwerken unterstehte bereits der freien Markwirtschaft und der Kanton könne den Betreiberinnen von Kraftwerken keine Leistungsaufträge erteilen.
Der Betrieb der Netze sei im eidgenössischen Stromversorgungsgesetz (StromVG) geregelt.
Das StromVG und das Kantonale Energiegesetz vom 15. Mai 2011 sähen schon heute die
Möglichkeit von Leistungsaufträgen vor. Der Energiehandel und die Dienstleistungen unterstünden schon heute dem freien Markt.
Das BKW Beteiligungsgesetz, das zurzeit erarbeitet wird, hat der Regierungsrat in die Vernehmlassung gegeben. Er wird das Gesetz voraussichtlich im Sommer 2017 zu Handen des Grossen Rates verabschieden.
zur Antwort des Regierungsrates