In einem am 20. Februar 2019 ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der ElCom 211-00016 vom 17. November 2016 vom betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Im Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass die bundesrechtliche Regelung zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen den Kantonen und Gemeinden eine gewisse Autonomie belassen wollte. Unter Wahrung dieser Autonomie verfügt die ElCom im Rahmen der Stromversorgungsgesetzgebung jedoch über eine umfassende Aufsichtskompetenz. Gemäss Bundesverwaltungsgericht erstreckt sich die Prüfungskompetenz der ElCom in der Grundversorgung auch auf sogenannte Ökostromprodukte, das heisst auf alternative Energieprodukte mit ökologischem Mehrwert.