Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt den Beschluss der Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig.
Im Jahr 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012) eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Mit Beschluss vom 25. November 2014 stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie diese weitgehend billigte. Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt, hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen hat.
Infolgedessen fehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben, als „Beihilfen“.
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