Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (publiziert am 22. Juli 2020) hat das Bundesgericht rechtskräftig bestätigt, dass die ElCom beurteilen darf, ob Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen korrekt - das heisst als Teil des richtigen Tarifbestandteils - ausgewiesen werden. In die Zuständigkeit der ElCom fällt auch die Prüfung, ob eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung solcher Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen besteht.
Gemäss Bundesgericht erfasst der Begriff des Elektrizitätstarifs auch ökologische Mehrwerte und Zusatzqualitäten. Diese stellen ein alternatives Energieprodukt innerhalb der Grundversorgung dar und unterliegen als solche ebenfalls der umfassenden Überprüfungskompetenz der ElCom.
Schliesslich klärte das Bundesgericht, dass Abbruchkosten nicht als ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellkosten zu den anrechenbaren Kapitalkosten hinzugerechnet werden dürfen, sondern nur in die Betriebskosten der betreffenden Jahre eingerechnet werden können.
Zum Urteil des Bundesgerichts (2C_297/2019 )