Das Bundesverwaltungsgericht wies am 5. Mai 2021 die Beschwerde eines Netzbetreibers ab und entschied, dass Ansprüche auf Rückerstattung von notwendigen Netzverstärkungskosten gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) nach fünf Jahren verjähren. Der Fristenlauf der Verjährung begann im konkreten Fall auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der letzten Rechnung der effektiv anfallenden Netzverstärkungskosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.