Aufgrund einer Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) dürfen die Kosten für Lastgangmessungen ab dem 1. Juni 2019 nicht mehr separat den betroffenen Endverbrauchern und Erzeugern in Rechnung gestellt werden. Konkret betrifft dies Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung, die vor 2018 eingesetzt wurden. Endverbraucher mit Netzzugang bezahlen die Messkosten künftig nur noch über ihren Netznutzungstarif. Erzeuger tragen diese Kosten nicht mehr. Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Mitteilung.