Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 punktuelle Änderungen von Verordnungen im Energiebereich beschlossen. Es handelt sich um Änderungen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Geoinformationsverordnung und der Stromversorgungsverordnung. Damit werden unter anderem die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen angepasst, die Publikation der Geodaten zu allen Stromproduktionsanlagen in der Schweiz geregelt, die Vorschriften zur Reifenetikette angepasst und der Zugang zu Messdaten von Smart Metern präzisiert. Die revidierten Verordnungen treten mehrheitlich per 1. Januar 2021 in Kraft. Ausnahme ist die Energieeffizienzverordnung, deren Änderungen per 1. März und 1. Mai 2021 in Kraft treten.
Umsetzung der Änderung in Art. 18 StromVV
Am 1. Juni 2019 tritt die Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft. Bei den Bestimmungen zu den Netznutzungstarifen (Art. 18 StromVV) ändert sich ein Kriterium für die Einteilung in die Basiskundengruppe: Das Kriterium der Anschlussleistung bis 30 kVA wird durch das Kriterium des Jahresverbrauchs bis zu 50 MWh ersetzt (Art. 18 Abs. 2 StromVV). Die ElCom hat entschieden, dass diese Änderung erst für die Tarifperiode 2020 umgesetzt werden muss. Die neuen Tarife sind jedoch bis am 31. August 2019 zu veröffentlichen (Art. 10 StromVV).
Mitteilung zu Lastgangmessungen
Aufgrund einer Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) dürfen die Kosten für Lastgangmessungen ab dem 1. Juni 2019 nicht mehr separat den betroffenen Endverbrauchern und Erzeugern in Rechnung gestellt werden. Konkret betrifft dies Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung, die vor 2018 eingesetzt wurden. Endverbraucher mit Netzzugang bezahlen die Messkosten künftig nur noch über ihren Netznutzungstarif. Erzeuger tragen diese Kosten nicht mehr. Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Mitteilung.
ElCom: Anpassung Weisungen Netzverstärkung 1/2019
Aufgrund der Änderungen im Stromversorgungsgesetz sowie in der Stromversorgungsverordnung im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 hat die ElCom beschlossen, die Weisung Netzverstärkung 2/2015 zu ergänzen. Die neue Weisung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Mit dem Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen kann zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs und mit Zustimmung der Betroffenen auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss genommen werden. Der Netzbetreiber ist beim Anschluss einer Energieerzeugungsanlage verpflichtet, zu prüfen, ob eine Netzverstärkung tatsächlich notwendig ist oder durch den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen vermieden werden kann.
Deshalb ist bei Netzverstärkungsgesuchen nachzuweisen, dass der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen gemäss Artikel 17b StromVG geprüft worden ist. Stimmt der Produzent dem Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu, ist zu vereinbaren, wie der Einsatz des Systems vergütet wird (Art. 8c Abs. 1 StromVV). Die Vergütung muss auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht diskriminierend sein (Art. 8c Abs. 2 StromVV). Kommt keine Einigung zu Stande, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nachweis muss für Anschlussgesuche erbracht werden, welche ab dem 1. Juli 2019 beim Netzbetreiber eingehen.