Stromnetzstrategie

Medienmitteilung UREK-S: Die Energiekommission des Ständerates spricht sich gegen Sofortmassnahmen zur Unterstützung der Wasserkraft aus. Sie hält aber am ihrem Entscheid fest, die sogenannte Durchschnittspreismethode aufzuheben. So soll den Elektrizitätsunternehmen erlaubt werden, die Kosten der Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anzulasten. Bezüglich der Frage, ob der Aufhebungsentscheid rückwirkende Gültigkeit erhalten soll, wird an der Übergangsbestimmung festgehalten. Entsprechend werden lediglich jene verrechneten Kosten nicht rückerstattet werden müssen, die aus dem Tarifjahr 2014 oder früher resultieren.

 

 

Vertretung der Schweiz im Governing Board der IEA wird neu geregelt

Medienmitteilung BR: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 beschlossen, die Vertretung der Schweiz im Governing Board der Internationalen Energieagentur (IEA) und die Zuständigkeit für die Aktivierung des IEA-Notstandsplans neu zu regeln. So wird die Vertretung der Schweiz im Governing Board neu alleine dem Bundesamt für Energie BFE übertragen (bisher BFE und Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL). Die Entscheidungsbefugnis zur Aktivierung eines IEA-Notstandsplans im Falle von Versorgungsengpässen auf dem internationalen Erdölmarkt liegt neu beim Direktor des BFE und beim Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung.

BFE: Energieverbrauch 2016 um 1,9% gestiegen

Medienmitteilung BFE: Der Endenergieverbrauch der Schweiz ist 2016 gegenüber dem Vorjahr um 1,9% auf 854`300 Terajoule (TJ) gestiegen. Ein wichtiger Grund dafür ist die im Vergleich zum Vorjahr kühlere Witterung. Zum Verbrauchsanstieg trugen aber auch die positive Wirtschaftsentwicklung und das anhaltende Bevölkerungswachstum bei.

Neue Software: Administrative Entlastung bei öffentlichen Beschaffungen

Medienmitteilung SECO: Die Öffentlichen Beschaffungsstellen der Schweiz erhalten eine neue, multifunktionale Software. Ab 2019 können die Vergabestellen Aufträge durchgängig elektronisch ausschreiben, Unternehmen können Angebote online eingeben, und die Verwaltung kann sie elektronisch auswerten sowie elektronische Auktionen durchführen. Dadurch werden die Unternehmen administrativ entlastet. Den Zuschlag im Wert von 1.64 Mio. Franken hat European Dynamics SA erhalten.

BR setzt das revidierte Landesversorgungsgesetz in Kraft

Medienmitteilung Bundesrat: Der Bundesrat hat das vollständig revidierte Landesversorgungsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Die Fragen im Zusammenhang mit der vom Parlament neu geforderten Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Versorgungsinfrastrukturen und der Dynamisierung des Instrumentariums zur Bewältigung von schweren Mangellagen werden nun gemeinsam mit der Wirtschaft geprüft und anschliessend Massnahmen festgelegt.

ElCom sieht Importabhängigkeit weiter am zunehmen

Auszug Newsletter ElCom 03/2017: Mit Blick nach vorne sieht die ElCom im Zusammenhang mit der Importabhängigkeit grosse Herausforderungen auf die Schweizer Versorgungssicherheit zukommen. Bleiben die Zubauraten der erneuerbaren Energien moderat, dürfte die Importabhängigkeit weiter zunehmen. Damit die Importrisiken minimiert werden können, müssen einerseits beim Netzausbau Fortschritte erzielt werden – beispielsweise der Transformator in Mühleberg sowie die Spannungserhöhung zwischen Bassecourt und Mühleberg. Andererseits ist zu betonen, dass eine hohe Importabhängigkeit auch eine entsprechende Exportbereitschaft der Nachbarländer voraussetzt. Die Situation in diesem Winter hat gezeigt, dass die Verfügbarkeit der Importkapazität aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Produktion (Frankreich) und Netzengpässen (Deutschland und Italien) limitiert sein kann. Dem Risiko „Importverfügbarkeit“ ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausserbetriebnahmen der restlichen Kernkraftwerke in Süddeutschland bis 2022 sowie auf die Verzögerungen beim innerdeutschen Netzausbau, die notwendige Beachtung zu schenken.

ENTSO-E äussert sich zu BREXIT

Mit einem in einer Medienmitteilung veröffentlichten Brief an Michel Barnier (Beauftragter der EU-Kommission für die Austrittsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich) und David Davis (Minister des neu geschaffenen britischen Ministeriums für den Austritt aus der EU) hat sich der ENTSO-E zu möglichen Auswirkungen des 'BREXIT' auf den Energiebereich geäussert. Gemäss ENTSO-E wird es essentiell sein, nach dem 'BREXIT' weiterhin den Betrieb eines integrierten Europäischen Stromsystems zu fördern.  Insbesondere eine enge Zusammenarbeit in der grenzübergreifenden Kooperation sei wichtig, sowie sicherzustellen, dass die derzeitigen Verhandlungen nicht in Hindernissen für einen effizienten Energieaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich resultieten und so die Versorgungssicherheit gefährdeten. Daher empfiehlt der ENTSO-E innerhalb der Verhandlungen frühzeitig die Auswirkungen auf den Energiebereich in den Fokus zu nehmen und bietet seinen technischen und sonstigen Expertensupport an.

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Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts und zum revidierten WTO-Übereinkommen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Ein Hauptziel der Revision ist die Harmonisierung der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen. Parallel dazu hat der Bundesrat auch die Botschaft zum revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (GPA) verabschiedet. Das neue Abkommen verbessert Transparenz und Marktzugang und ersetzt das ursprüngliche Abkommen von 1994.

avenir suisse spricht sich für volle Strommarktöffnung und Privatisierung der Stromunternehmen aus

Der Think Tank Avenir Suisse fordert in einem Artikel die volle Strommarktöffnung auch für (kleine) Endverbraucher und plädiert für die Privatisierung der Stromunternehmen.

Link zum Artikel "Monopole schaden den Konsumenten"

ElCom veröffentlicht Mitteilung zu den anrechenbaren Energiekosten

Die Elcom hat eine Mitteilung zur Umsetzung des CKW-Urteils (anrechenbare Energiekosten) publiziert. Hiernach hat eine Analyse der seitens der Verteilnetzbetreiber gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG an die ElCom gelieferten Daten ergeben, dass sich rund 80 Prozent der Verteilnetzbetreiber an die Vorgaben der ElCom ("Durchschnittspreismethode") hielten und somit nicht oder nur unwesentlich von dem Bundesgerichtsurteil betroffen seien. Dies, die fehlende Rechtskraft mehrerer von der ElCom geführter Verfahren im Bereich der allgemeinen Energiekosten, sowie die mögliche Ausserkraftsetzung von Art. 6 Abs. 5 StromVG (rückwirkend per 1. Dezember 2016) nennt die ElCom in ihrer Mitteilung als Gründe dafür, zu einzelnen Detailfragen, welche das Bundesgericht nicht explizit thematisiert hat, keine Stellung zu nehmen.

ENTSO-E: Wintervorschau 2016/17 zeigt angespannte Versorgungssituation in Frankreich

Der ENTSO-E hat seine Prognose zur Versorgungssituation im Winter 2016/17 veröffentlicht. Bei normaler und leicht angespannter Lage wird die Eu hiernach in der Lage sein ihren Energiebedarf zu decken. Allerdings sieht sich Frankreich wegen Sicherheitsüberprüfungen und Wartungsarbeiten an mehreren Reaktoren mit der niedrigsten Energieproduktion aus Kernkraft seit 10 Jahren konfrontiert, was zu einer angespannten Versorgungslage im Zeitraum Dezember bis Februar führt.

Die Situation in Frankreich könnte auch benachbarte Länder berühren. Der benachbarte belgische Übertragungsnetzbetreiber arbeitet eng mit RTE zusammen, um die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten diesen speziellen Marktbedingungen anzupassen. Beide Übertragungsnetzbetreiber planen bei Bedarf auf Produktionsreserven zurückzugreifen und von Verträgen mit industriellen Konsumenten gebrauch zu machen, die bereit sind ihren Verbrauch zu Spitzenlastzeiten zu unterbrechen.

Im Bereich dergesamten Erzeugungskapazität zeigt die Prognose eine Zunahme an installierter Leistung von 11 GW, hauptsächlich Wind und Solar. Konventionelle Produktionskapazitäten blieben im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stabil. Stillgelegte Kapazitäten aus Öl- und Kohleproduktion sind hauptsächlich durch Gas- und Wasserproduktion ersetzt worden.
 

7. ElCom-Forum in Winterthur

Medienmitteilung ElCom: Heute, am 18. November 2016, findet in Winterthur die siebte Auflage des ElCom-Forums statt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Strombranche legen ihre Sicht zum Thema Versorgungssicherheit dar und debattieren an einer angeregten Podiumsdiskussion über die Zukunft der Stromversorgung. Klar ist: Die Herausforderungen sind und bleiben gross.

Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz sollen neu geregelt werden

Der Bundesrat informiert in einer Medienmitteilung über eine Vorlage zur Änderung des StromVG, deren Annahme er beantragt:

Vorrang in der grenzüberschreitenden Stromübertragung sollen künftig nur noch Lieferungen aus vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen sowie aus Grenzwasserkraftwerken haben. Der Vorrang für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und Lieferungen aus erneuerbaren Energien soll aufgehoben werden.

BFE: 3. Vergleichsstudie zu Energieversorgungsunternehmen

Medienmitteilung BFE: Wie gut sind die schweizerischen Energieversorgungsunternehmen darauf vorbereitet, den Anteil an erneuerbaren Energie zu erhöhen und die Energieeffizienz zu steigern? Antworten darauf liefert eine vom Bundesamt für Energie (BFE) in Auftrag gegebene Studie, welche Strategien, Produkte und Dienstleistungen der Stromversorger in einem Benchmarking vergleicht. 66 Stromlieferanten haben an dieser nach 2014 und 2015 zum dritten Mal durchgeführten Vergleichsstudie teilgenommen.

Bundesrat und Parlament empfehlen Ablehnung der Atomausstiegsinitiative

Medienmitteilung vom 11. Oktober 2016: Am 27. November 2016 entscheiden Volk und Stände über die Atomausstiegsinitiative. Diese will den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz verbieten und die Laufzeit der bestehenden Kernkraftwerke begrenzen. Beznau I und II sowie Mühleberg müssten 2017 abgeschaltet werden, Gösgen 2024 und Leibstadt 2029. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil sie zu einer übereilten Abschaltung der Schweizer Kernkraftwerke führen würde. Der wegfallende Strom könnte nicht rasch genug mit Schweizer Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden, sagte UVEK-Vorsteherin Doris Leuthard heute bei der Erläuterung der bundesrätlichen Haltung. Der Bundesrat setzt auf einen Ausstieg aus der Kernenergie, der mit dem Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien und der Stromnetze Schritt hält. Das verschafft der Schweiz die für den Umbau der Energieversorgung nötige Zeit. ...

Die wichtigsten Entscheide zur Energiestrategie

Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 bereinigt.

Die wichtigsten Entscheide:

Der Bau neuer AKW wird verboten, bestehende Anlagen dürfen so lange am Netz bleiben, wie die Aufsichtsbehörde ENSI sie als sicher einstuft. Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie von der Atomausstiegs-Initiative formal entkoppelt. Damit beginnt die Referendumsfrist zu den Gesetzesänderungen schon vor der Abstimmung zur Initiative zu laufen.

Ein Teil des Atomstroms soll durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden. Im Jahr 2020 soll die durchschnittliche Jahresproduktion von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft bei mindestens 4,4 und im Jahr 2035 bei mindestens 11,4 Terawattstunden liegen (heute sind es 3 TWh). Für Strom aus Wasserkraft liegt der Zielwert bei mindestens 37,4 TWh im Jahr 2035.

Künftig werden Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 mW nicht mehr gefördert. Investitionsbeiträge für Erweiterungen oder Erneuerungen erhalten künftig indes auch kleine Wasserkraftwerke mit einer Leistung ab 300 kW sowie grosse mit einer Leistung über 10 mW, letztere auch für neue Anlagen.

Bestehende Grosswasserkraftwerke erhalten neu Subventionen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Vorgesehen ist eine Prämie von maximal 1 Rappen pro kWh, die mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert werden soll.

Die KEV soll zu einem Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgebaut werden. Zum Erlös aus dem Stromverkauf kommt eine technologiespezifische Einspeiseprämie hinzu, mit welcher der ökologische Mehrwert abgeglichen wird. Gefördert werden so bestimmte Wasserkraftanlagen, Photovoltaik-Anlagen ab einer bestimmten Mindestgrösse sowie Anlagen zur Stromproduktion aus Windenergie, Geothermie und Biomasse. Kleine Photovoltaik-Anlagen werden mit Einmalvergütungen unterstützt. Auch Biomasse-Anlagen können Investitionsbeiträge in Anspruch nehmen.

Die zukünftige Obergrenze für den Netzzuschlag liegt bei 2,3 Rappen pro KWh (heute sind es 1,5 Rappen).

Die Förderung erneuerbarer Energien wird zeitlich befristet. Die sogenannte Sunset-Klausel legt fest, dass ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes keine neuen Anlagen mehr ins Fördersystem aufgenommen werden. 2031 sollen auch Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge gestoppt werden.

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird zum nationalen Interesse erklärt. Neu gelten die Schutz- und Nutzungsinteressen für Anlagen ab einer bestimmten Grösse als gleichrangig. Ziel ist, dass Windturbinen oder Wasserkraftwerke künftig auch in Naturschutzgebieten gebaut werden können. Die Kantone müssen in ihren Richtplänen festhalten, welche Gebiete sich für die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie eigenen. Sie können auch festhalten, welche Gebiete grundsätzlich freizuhalten sind.

Damit die Stromversorgung rasch umgebaut werden kann, müssen die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorsehen. Zudem werden die Rechtsmittelwege beschränkt. Wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, können Beschwerden betreffend die Plangenehmigung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen nicht mehr bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.

Der Energieverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 16 Prozent und bis 2035 um 43 Prozent sinken, gemessen am Stand des Jahres 2000. Der Stromverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 3 Prozent und bis 2035 um 13 Prozent sinken.

Damit umweltfreundlichere Autos eingeführt werden, gelten strengere Regeln für Autoimporteure.

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, intelligente Messysteme (Smart Meter) zu installieren.

Stromintensive Unternehmen wird der Netzzuschlag zur Förderung erneuerbarer Energien wie bisher zurückerstattet. Anders als heute sind die Unternehmen aber nicht mehr verpflichtet, einen Teil des Geldes für Energieeffizienz-Massnahmen einzusetzen.

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AXPO nimmt weitere Wertberichtigungen vor

Auch im Geschäftsjahr 2015/16 nimmt AXPO Wertberichtigungen auf ihren Produktionsanlagen und Rückstellungen für Energiebezugsverträge vor. Dies laut Medienmitteilung des Unternehmens vor allem wegen anhaltend niedriger Stromgrosshandelspreise. Die jüngste Überprüfung der Werthaltigkeit habe zudem dazu geführt, dass auch das neue Pumpspeicherwerk (PSW) Limmern um 540 Mio. CHF wertberichtigt werden müsse. Die Anpassungen werden das Betriebsergebnis (EBIT) des Konzerns voraussichtlich mit rund 1,4 Mia. CHF belasten, was zu einem erneut deutlich negativen Unternehmensergebnis führen dürfte.

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ElCom: Leicht sinkende Strompreise 2017 für Haushalte

Medienmitteilung ElCom: Für das Jahr 2017 sinken die schweizerischen Strompreise in der Grundversorgung für Haushalte leicht. Das geht aus den Berechnungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hervor. Ein typischer Haushalt bezahlt im nächsten Jahr 20.2 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Reduktion von 0.4 Rp./kWh (-2 %).

Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher

Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.

Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.

Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:

Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG

Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.

Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG

In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.

Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.

Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.

Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.

Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.

Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.

Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.

Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.

Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.

Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.