Bundesgericht heisst Beschwerden gegen Konzession Projekt Überleitung Lugnez (Kraftwerke Zevreila) im Wesentlichen gut

Das Bundesgricht heisst die Beschwerden der Schweizerischen Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer, des World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz, der Pro Natura und des Schweizerischen Fischerei-Verbands gegen die Kraftwerke Zervreila AG und verschiedene bündernische Gemeinden sowie die Regierung im Wesentlichen gut.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. September 2015 betreffend die Zusatzkonzession "Projekt Überleitung Lugnez" zugunsten der Kraftwerke Zevreila AG wird aufgehoben. Die Regierung des Kantons Graubünden hat im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

Das Bundesgericht kritisierte vor allem die fehlende Koordinierung der Zusatzkonzession mit der Sanierung der übrigen Wasserkraftanlagen (gesamthafte Betrachtung der Umweltverträglichkeit) sowie die unzureichende Interessenabwägung bei der Bestimmung der Restwassermenge (Erhaltung geschützter Auen).

Link zum Entscheid / Link zur Medienmitteilung

 

Bundesrat und Parlament empfehlen Ablehnung der Atomausstiegsinitiative

Medienmitteilung vom 11. Oktober 2016: Am 27. November 2016 entscheiden Volk und Stände über die Atomausstiegsinitiative. Diese will den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz verbieten und die Laufzeit der bestehenden Kernkraftwerke begrenzen. Beznau I und II sowie Mühleberg müssten 2017 abgeschaltet werden, Gösgen 2024 und Leibstadt 2029. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil sie zu einer übereilten Abschaltung der Schweizer Kernkraftwerke führen würde. Der wegfallende Strom könnte nicht rasch genug mit Schweizer Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden, sagte UVEK-Vorsteherin Doris Leuthard heute bei der Erläuterung der bundesrätlichen Haltung. Der Bundesrat setzt auf einen Ausstieg aus der Kernenergie, der mit dem Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien und der Stromnetze Schritt hält. Das verschafft der Schweiz die für den Umbau der Energieversorgung nötige Zeit. ...

UniSG veröffentlicht erste Analyse zum Klima- und Energielenkungssystem (KELS)

Die Reduktion des Stromverbrauchs und der energiebedingten CO2-Emissionen sowie die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien sind die zentralen Ziele der «Energiestrategie 2050». Um die Klima- und Energieziele des Bundes wirksamer und kostengünstiger zu erreichen, will der Bundesrat das heutige Fördersystem ab 2021 durch ein auf Klima- und Stromabgaben basierendes Lenkungssystem ablösen. Gegenstand dieses Buches bildet entsprechend der vom Bundesrat am 28. Oktober 2015 vorgeschlagene Verfassungsartikel zum Klima- und Energielenkungssystem (KELS); dieser wird vornehmlich aus rechtswissenschaftlicher Sicht untersucht, ergänzt mit den notwendigen transdisziplinären Bezügen zur Ökonomie und den möglichen -realpolitischen Verwirklichungshindernissen. Das Buch skizziert die Problemstellungen beim Erlass der Folgeordnung zum KELS-Artikel, unter Einbezug der geplanten Abfederungsmassnahmen sowie der komplexen Wechselwirkungen der Klima- und Strom-abgaben mit den wohl notwendigen ergänzenden Reduktionsmassnahmen.

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Die wichtigsten Entscheide zur Energiestrategie

Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 bereinigt.

Die wichtigsten Entscheide:

Der Bau neuer AKW wird verboten, bestehende Anlagen dürfen so lange am Netz bleiben, wie die Aufsichtsbehörde ENSI sie als sicher einstuft. Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie von der Atomausstiegs-Initiative formal entkoppelt. Damit beginnt die Referendumsfrist zu den Gesetzesänderungen schon vor der Abstimmung zur Initiative zu laufen.

Ein Teil des Atomstroms soll durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden. Im Jahr 2020 soll die durchschnittliche Jahresproduktion von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft bei mindestens 4,4 und im Jahr 2035 bei mindestens 11,4 Terawattstunden liegen (heute sind es 3 TWh). Für Strom aus Wasserkraft liegt der Zielwert bei mindestens 37,4 TWh im Jahr 2035.

Künftig werden Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 mW nicht mehr gefördert. Investitionsbeiträge für Erweiterungen oder Erneuerungen erhalten künftig indes auch kleine Wasserkraftwerke mit einer Leistung ab 300 kW sowie grosse mit einer Leistung über 10 mW, letztere auch für neue Anlagen.

Bestehende Grosswasserkraftwerke erhalten neu Subventionen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Vorgesehen ist eine Prämie von maximal 1 Rappen pro kWh, die mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert werden soll.

Die KEV soll zu einem Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgebaut werden. Zum Erlös aus dem Stromverkauf kommt eine technologiespezifische Einspeiseprämie hinzu, mit welcher der ökologische Mehrwert abgeglichen wird. Gefördert werden so bestimmte Wasserkraftanlagen, Photovoltaik-Anlagen ab einer bestimmten Mindestgrösse sowie Anlagen zur Stromproduktion aus Windenergie, Geothermie und Biomasse. Kleine Photovoltaik-Anlagen werden mit Einmalvergütungen unterstützt. Auch Biomasse-Anlagen können Investitionsbeiträge in Anspruch nehmen.

Die zukünftige Obergrenze für den Netzzuschlag liegt bei 2,3 Rappen pro KWh (heute sind es 1,5 Rappen).

Die Förderung erneuerbarer Energien wird zeitlich befristet. Die sogenannte Sunset-Klausel legt fest, dass ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes keine neuen Anlagen mehr ins Fördersystem aufgenommen werden. 2031 sollen auch Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge gestoppt werden.

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird zum nationalen Interesse erklärt. Neu gelten die Schutz- und Nutzungsinteressen für Anlagen ab einer bestimmten Grösse als gleichrangig. Ziel ist, dass Windturbinen oder Wasserkraftwerke künftig auch in Naturschutzgebieten gebaut werden können. Die Kantone müssen in ihren Richtplänen festhalten, welche Gebiete sich für die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie eigenen. Sie können auch festhalten, welche Gebiete grundsätzlich freizuhalten sind.

Damit die Stromversorgung rasch umgebaut werden kann, müssen die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorsehen. Zudem werden die Rechtsmittelwege beschränkt. Wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, können Beschwerden betreffend die Plangenehmigung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen nicht mehr bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.

Der Energieverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 16 Prozent und bis 2035 um 43 Prozent sinken, gemessen am Stand des Jahres 2000. Der Stromverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 3 Prozent und bis 2035 um 13 Prozent sinken.

Damit umweltfreundlichere Autos eingeführt werden, gelten strengere Regeln für Autoimporteure.

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, intelligente Messysteme (Smart Meter) zu installieren.

Stromintensive Unternehmen wird der Netzzuschlag zur Förderung erneuerbarer Energien wie bisher zurückerstattet. Anders als heute sind die Unternehmen aber nicht mehr verpflichtet, einen Teil des Geldes für Energieeffizienz-Massnahmen einzusetzen.

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AXPO nimmt weitere Wertberichtigungen vor

Auch im Geschäftsjahr 2015/16 nimmt AXPO Wertberichtigungen auf ihren Produktionsanlagen und Rückstellungen für Energiebezugsverträge vor. Dies laut Medienmitteilung des Unternehmens vor allem wegen anhaltend niedriger Stromgrosshandelspreise. Die jüngste Überprüfung der Werthaltigkeit habe zudem dazu geführt, dass auch das neue Pumpspeicherwerk (PSW) Limmern um 540 Mio. CHF wertberichtigt werden müsse. Die Anpassungen werden das Betriebsergebnis (EBIT) des Konzerns voraussichtlich mit rund 1,4 Mia. CHF belasten, was zu einem erneut deutlich negativen Unternehmensergebnis führen dürfte.

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BR: Vernehmlassung über die zukünftige Klimapolitik der Schweiz

Medienmitteilung Bundesrat: Der Bundesrat will die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren und damit einen Beitrag an das international vereinbarte Ziel leisten, die Erderwärmung global deutlich unter 2 Grad zu halten. Deshalb hat er an seiner gestrigen Sitzung die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels.

Entso-E veröffentlicht "Electricity in Europe 2015"

Der Entso-E hat einen Überblick über Verbrauch, Erzeugung und Austausch von Energie in den Netzen seiner 41 Mitglieder in 34 Ländern für das Jahr 2015 veröffentlicht. Hierin werden unter anderem Entwicklungen im Vergleich zur Vorjahresperiode dargestellt:

Der Energieverbrauch im Entso-E-Gebiet stieg um 1.4 %, was durch kältere Temperaturen zu Jahresbeginn und einen leichten wirtschaftlichen Aufschwung erklärt wird. Wegen niedrigerer Niederschlagsmengen lag die Produktion aus Wasserkraft 6.5% unter derjenigen des Vorjahres. Die Stillegung von Kernkraftwerken in Deutschland und Grossbritannien haben zu einer Reduktion der Kernenergieproduktion in Höhe von 2.66% beigetragen. Die Erzeugung aus erneuerbaren Energien stieg um 24.5%, hauptsächlich durch den Zubau von Windenergieanlagen. In Kompensation der niedrigeren Produktion aus Wasser- und Kernkraft stieg jedoch der Verbrauch fossiler Energieträger um 1.2%.

In der Schweiz wurden 98.7% des nationalen Verbrauchs aus einheimischer Produktion gedeckt. 15.5% der Produktion wurden exportiert.

Electriyity in Europe 2015

Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager: Zusatzdokumentation der Nagra liegt vor

Medienmitteilung BFE: Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat die vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) geforderte Zusatzdokumentation zur bautechnischen Machbarkeit eines Tiefenlagers vorgelegt. Das ENSI kann nun die Detailprüfung der Berichte und Analysen der Nagra voraussichtlich bis Frühling 2017 abschliessen. Auf Grundlage aller Ergebnisse wird der Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2018 entscheiden, ob er den von der Nagra vorgeschlagenen Standortgebieten zustimmt.

Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher

Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.

Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.

Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:

Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG

Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.

Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG

In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.

Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.

Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.

Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.

Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.

Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.

Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.

Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.

Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.

Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.

Solarenergie produzieren und Ortsbild erhalten

Medienmitteilung BAK: Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat ein Pilotprojekt lanciert, das die Produktion von Solarenergie und den Schutz von Ortsbildern besser aufeinander abstimmt. In Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf und der Stadt Carouge erarbeitet ein interdisziplinäres Team in den kommenden zwölf Monaten eine Gesamtplanung für die Stadt Carouge, in der intakte Ortsbilder geschont und gleichzeitig geeignete Strategien zur optimalen Förderung von Solarenergie aufgezeigt werden. Diese Planung kann in der Folge auf vergleichbare Gemeinden in der Schweiz übertragen werden.

Vernehmlassung Revision Kernenergieverordnung (Langzeitbetriebskonzept)

Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Kernenergieverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 03.11.2016.

Durch die Revision des bestehenden Artikels 34 sowie des neuen Artikels 34a wird die zeitliche Koordination der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) und des Sicherheitsnachweises geregelt sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke festgelegt.

CO2-Emissionen im Jahr 2015

Medienmitteilung BAFU: Die CO2-Statistik für das Jahr 2015 weist witterungsbereinigt weiterhin abnehmende Emissionen aus. Der Rückgang der Emissionen aus Brennstoffen gegenüber dem Vorjahr betrug 2,8 Prozent. Ohne Witterungsbereinigung sind sie hingegen um 5 Prozent gestiegen. Bei den Treibstoffen reduzierten sich die Emissionen um 4,3 Prozent, wobei diese Abnahme zu einem grossen Teil auf den infolge der Frankenstärke wegfallenden Tanktourismus zurückzuführen ist.

Mit der jährlichen CO2-Statistik überprüft das Bundesamt für Umwelt BAFU, wie sich die CO2-Emissionen aus Brenn- und Treibstoffen entwickeln. Damit die Jahre statistisch vergleichbar sind, wird der Einfluss des Winterwetters auf den Heizöl- und Gasverbrauch mittels der sogenannten Witterungsbereinigung rechnerisch ausgeglichen (siehe Kasten).

Die am 11. Juli 2016 veröffentlichte CO2-Statistik für das Jahr 2015 zeigt, dass sich der abnehmende Trend bei den witterungsbereinigten Emissionen aus Brennstoffen weiter fortschreibt. Gegenüber 1990 lagen diese Emissionen um 23,6 Prozent tiefer. Der Verlauf dieser Emissionen ist gemäss CO2-Verordnung für die Anpassung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe massgebend. Ein nächster Erhöhungsschritt könnte auf 2018 eintreten, sofern die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 nicht mindestens 27 Prozent unter dem Wert von 1990 liegen.

Ohne Witterungsbereinigung sind die CO2-Emissionen aus Brennstoffen gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent angestiegen. Die starke Schwankung je nach Heizgradtagen ist ein Indiz dafür, dass der Gebäudepark noch immer zu einem grossen Teil fossil beheizt wird.

Trotz zunehmender Verkehrsleistung weisen die Emissionen aus Treibstoffen eine markante Abnahme im Vergleich zum Vorjahr aus. Der beobachtete abrupte Rückgang der Emissionen ist zu einem überwiegenden Anteil auf die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Nationalbank und den dadurch verursachten Veränderungen des Tanktourismus zuzuschreiben (Einbruch des Tanktourismus aus dem Ausland beim Benzin und Zunahme des Tanktourismus von Schweizern im benachbarten Ausland beim Diesel). Obwohl die Verwendung von biogenen Treibstoffen gegenüber dem Vorjahr markant zunahm, bleibt der Effekt auf die gesamten Verkehrsemissionen nach wie vor gering, da ihr Anteil am gesamten Treibstoffverbrauch im Jahr 2015 nur knapp 1 Prozent betrug. 

Atomausstiegsinitiative kommt am 27. November zur Abstimmung

Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Juli 2016 beschlossen, die folgende Vorlage am 27. November 2016 zur Abstimmung zu bringen: Volksinitiative vom 16. November 2012 «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» (BBl 2016 1937).

Benoît Revaz wird neuer Direktor des Bundesamts für Energie

Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Benoît Revaz zum neuen Direktor des Bundesamts für Energie (BFE) ernannt. Der 44-jährige Jurist ist seit 2014 Senior Advisor des Unternehmens E-CUBE Strategy Consultants. Er ersetzt per 1. Oktober 2016 Walter Steinmann, der in den Ruhestand tritt. Der neue Direktor wird unter anderem die Umgestaltung der künftigen Schweizer Energielandschaft begleiten. [...]

UREK-N spricht sich für Kompromiss bei den Steuerabzügen für energieeffiziente Gebäudesanierungen aus

Medienmitteilung UREK-N: Die Energiekommission des Nationalrates ebnet bei den Steuerabzügen den Weg für einen Kompromiss, indem sie die neuen Steuerabzüge auf die Rückbaukosten für Liegenschaften im Privatvermögen begrenzt. Sie möchte den Abzug jedoch auf zwei Jahre verteilen. Weiter beantragt sie, das vom Ständerat vorgeschlagene Modell zur Unterstützung der Grosswasserkraft vollumfänglich zu übernehmen.

Strengere Effizienzkriterien für Neuwagen ab 1. Januar 2017

Medienmitteilung BFE: Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK verschärft die Energieeffizienz-Kategorien der Energieetikette für Personenwagen. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der gemäss Energieverordnung vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung. Durch die Verschärfung wird sichergestellt, dass erneut nur ein Siebtel aller Neuwagenmodelle in die beste Effizienz-Kategorie A fällt. Die neuen Kategorien gelten ab 1. Januar 2017.

Seit März 2003 muss die Energieetikette für Personenwagen gut sichtbar bei jedem zum Verkauf angebotenen Neuwagen angebracht sein. Die Energieetikette unterteilt die Personenwagen in sieben Effizienzkategorien von A bis G: A steht für ein energieeffizientes, G für ein vergleichsweise ineffizientes Fahrzeug. Daneben enthält die Etikette weitere Angaben wie zum Beispiel zum Treibstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen und ermöglicht so einen energie- und umweltbewussten Autokauf.

Die Energieetikette wird vom UVEK jährlich (Stichtag: 31. Mai) dem neusten Stand der Technik angepasst, da sonst der Anteil an Fahrzeugen in der besten Effizienz-Kategorie A ständig zunehmen würde. Dabei werden auch die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente überprüft und an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik sowie an die internationalen Entwicklungen angepasst. Die neuen Grenzen der Effizienz-Kategorien sind in der Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW) festgelegt. Sie gelten ab dem 1. Januar 2017. Neu wurden zudem die Faktoren der CO2-Emissionen aus der Treibstoffherstellung in die Verordnung aufgenommen. Bisher wurden lediglich die CO2-Emissionen aus der Stromherstellung auf der Etikette aufgeführt.

Auf der Energieetikette muss auch der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller in der Vorperiode (1. Juni - 31. Mai) in Verkehr gesetzten Neuwagen ausgewiesen werden. Dieser lag bisher bei 139 Gramm CO2 pro Kilometer. Durch verbesserte Motoren sinken Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen von Neuwagen jedoch stetig ab, so dass der durchschnittliche CO2-Ausstoss für die Neuwagen-Modelle in der Schweiz neu bei 134 g/km liegt.

Bundesrat legt Netzzuschlag 2017 auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde fest

Medienmitteilung: Für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Gewässersanierungen bezahlen die Schweizer Stromkonsumentinnen und -konsumenten ab 1. Januar 2017 einen Zuschlag von 1,5 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt. Er schöpft damit das gesetzlich festgelegte Maximum aus. Trotz der Erhöhung um 0,2 Rp./kWh gegenüber dem Jahr 2016 kann die Warteliste mit rund 40’000 Photovoltaik-, Wind- oder Biomasse-Anlagen nur unwesentlich abgebaut werden. Die zusätzlichen Mittel fliessen grösstenteils in Projekte, die bereits seit längerer Zeit über eine Förderzusage verfügen. Das bedeutet auch, dass neue Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) nicht mehr berücksichtigt werden können. Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) werden aber weiterhin ausbezahlt.

Der bei den Stromkonsumentinnen und -konsumenten erhobene Netzzuschlag fliesst in den so genannten Netzzuschlagsfonds: 2016 werden es mit dem aktuellen Netzzuschlag von 1.3 Rp./kWh rund 740 Millionen Franken sein. Mit diesem Fonds werden die KEV, die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermie-Projekte, die Mehrkostenfinanzierung, die Gewässersanierungsmassnahmen sowie die Vollzugskosten finanziert.

9 Franken mehr pro Haushalt und Jahr
Um die langfristige Liquidität des Netzzuschlagsfonds weiterhin zu gewährleisten, erhöht der Bundesrat per 1. Januar 2017 den Netzzuschlag auf das im Energiegesetz festgelegte Maximum von 1,5 Rp./kWh. Die Belastung für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4’500 kWh steigt damit um 9 Franken auf 67,50 Franken pro Jahr (2016: 58,50 Franken). Stromintensive Grossverbraucher können wie bis anhin die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, sofern sie eine Zielvereinbarung zur Steigerung ihrer Energieeffizienz mit dem Bund abschliessen.

Tausende Projekte gefördert – Tausende weiterhin auf der Warteliste

Seit 2009 wird in der Schweiz der Zubau von Stromproduktionsanlagen aus neuen erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Biomasse, Windkraft, Kleinwasserkraft, Geothermie) staatlich gefördert. Die Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom. Dieser Zuschlag ist im geltenden Energiegesetz auf 1,5 Rp./kWh begrenzt. Der Bundesrat hat diesen Zuschlag seit 2009 jeweils bedarfsgerecht festgelegt. Von 2009 bis 2013 lag er bei 0,45 Rp./kWh. 2014 stieg er auf 0,6 Rp./kWh, 2015 auf 1,1 Rp./kWh und 2016 auf 1,3 Rp./kWh.

Aus dem so geäufneten Netzzuschlagsfonds werden derzeit (Stand 31.03.2016) KEV-Vergütungen für insgesamt 10’578 Photovoltaik-, 31 Wind-, 490 Kleinwasserkraft- und 272 Biomasse-Anlagen ausbezahlt. Diese Anlagen produzieren pro Jahr rund 3,2 TWh Strom. Zusätzlich wurde mit der Revision des Energiegesetzes per 1. Januar 2014 das Instrument der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die 20 bis 30% der Investitionskosten erstattet. Bis jetzt (Stand 31.03.2016) wurden 13‘238 solcher Einmalvergütungen ausbezahlt mit einer Gesamtsumme von 138 Millionen Franken. Der Grossteil der durch die Erhöhung des Netzzuschlags zusätzlich generierten Gelder fliesst in Anlagen, die bereits seit längerem über eine Zusage für die KEV verfügen, aber aufgrund von langjährigen Bewilligungsverfahren erst jetzt in Betrieb gehen.

Dank der Erhöhung des Netzzuschlags können auch einige neue Anlagen in die KEV aufgenommen werden: Im Juli 2016 erhalten 1’139 Photovoltaik-, 7 Biomasse-, 19 Kleinwasserkraft- und eine Geothermie-Anlage eine Förderzusage. Die Gesamtsumme für diese Einspeisevergütungen beträgt pro Jahr rund 47 Millionen Franken. Die Warteliste für Photovoltaik-Anlagen kann dadurch bis und mit Anmeldedatum vom 8. November 2011 abgebaut werden.

Weiter ermöglicht die Erhöhung des Netzzuschlags in diesem Jahr die Auszahlung von rund 5’000 zusätzlichen Einmalvergütungen an die Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW Leistung. Derzeit zahlt Swissgrid jeden Monat rund 800 Einmalvergütungen aus. Allerdings gibt es auch hier längere Wartezeiten: Momentan beträgt diese 9 Monate ab Einreichen der vollständigen Unterlagen.
 
KEV-Warteliste kann nicht vollständig abgebaut werden

Rund 40’000 Projekte befinden sich derzeit auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung, monatlich melden sich rund 1’000 Projekte neu an. Die heute gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel reichen bei weitem nicht aus, um die gesamte Warteliste abzubauen. Klar ist, dass die Mittel zur Finanzierung der Einspeisevergütungen 2018 vollständig ausgeschöpft sein werden und spätestens ab diesem Zeitpunkt keine neuen KEV-Förderzusagen für Projekte auf der Warteliste mehr möglich sind. Bis dahin kann die Warteliste nur noch minimal abgebaut werden. Die Kontingente für 2017 stehen noch nicht fest; deren Grösse ist von der Marktsituation abhängig. Neue Anmeldungen für die KEV können nicht mehr berücksichtigt werden.

Energiestrategie 2050 würde einen weiteren Abbau der Warteliste ermöglichen

Die Energiestrategie 2050, die derzeit im Parlament beraten wird und frühestens 2018 in Kraft treten könnte, sieht eine Erhöhung des Netzzuschlags auf 2,3 Rp./kWh vor. Diese zusätzlichen Mittel würden einen weiteren Abbau der Warteliste ermöglichen. Allerdings werden auch dann nicht alle Anlagen auf der Warteliste finanziell gefördert werden können. Dies auch deshalb, weil das Parlament in seinen Beratungen bereits festgelegt hat, die Einspeisevergütung fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes einzustellen und die Mittel für die KEV bei 2,3 Rp./kWh zu deckeln. 

Für Projektanten ist Folgendes wichtig:
(siehe auch beiliegende Informationen zur KEV und zur Einmalvergütung):

  • Wer sich heute neu für die KEV anmeldet, kann mit dem aktuellen geltenden Kostendeckel von 1,5 Rp./kWh nicht in das Fördersystem aufgenommen werden.
  • Von den Projekten, die bereits heute auf der Warteliste sind, können im besten Fall nur noch wenige ins Fördersystem aufgenommen werden.
  • Projektanten von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW wird empfohlen, sich für die Einmalvergütung zu entscheiden. Zur Zeit zahlt Swissgrid jeden Monat rund 800 Einmalvergütungen aus. Allerdings gibt es auch hier längere Wartezeiten: Momentan beträgt diese 9 Monate ab Einreichen der vollständigen Unterlagen zur Inbetriebnahme.
  • Projektanten, die ihre Anlage nicht mehr realisieren möchten, werden gebeten, ihren Antrag bei der Swissgrid zurückzuziehen.

Energieverbrauch 2015 um 1,5% gestiegen

Medienmitteilung BFE: Der Endenergieverbrauch der Schweiz ist 2015 gegenüber dem Vorjahr um 1,5% auf 838‘360 Terajoule (TJ) gestiegen. Ein wichtiger Grund dafür ist die im Vergleich zum Vorjahr kühlere Witterung. Trotz dieses leichten Anstiegs wurde – nach 2014 – der zweittiefste Endenergieverbrauch in den letzten 18 Jahren erreicht.

Der Anstieg des Endenergieverbrauches um 1,5% gegenüber dem Vorjahr (2014 war gemäss Meteo Schweiz zusammen mit 2011 das wärmste Jahr seit Messbeginn 1864) ist in erster Linie auf die etwas kühlere Witterung im Jahr 2015 zurückzuführen. Die Anzahl Heizgradtage, ein wichtiger Indikator für den Energieverbrauch zu Heizzwecken, nahm gegenüber dem Vorjahr um 10,5% zu, lag aber trotzdem immer noch deutlich unter dem langjährigen Mittel. Zum höheren Energieverbrauch haben auch die langfristigen Treiber des Energieverbrauches beigetragen, die ausnahmslos angestiegen sind: Ständige Wohnbevölkerung (+1,1%), Bruttoinlandprodukt (+0,9), Motorfahrzeugbestand (+1,8%), Wohnungsbestand (Zuwachs, es liegen jedoch noch keine detaillierten Zahlen des Bundesamts für Statistik vor).

Verbrauchsanstieg von Energieträgern zu Heizzwecken

Der Verbrauch von Heizöl extra-leicht stieg um 5,6% an, derjenige von Erdgas um 5,4%. Der Elektrizitätsverbrauch stieg um 1,4% (siehe Medienmitteilung BFE vom 19. April 2016). Abgenommen hat die energetische Verwendung von Industrieabfällen (-13,9%) und Kohle (-8,3%). Der Verbrauch der schweren Heizölsorten sank um 32,4%, derjenige von Petrolkoks um 35,5%.

Treibstoffverbrauch gesunken

Der Treibstoffverbrauch insgesamt sank gegenüber dem Vorjahr um 2,6%. Der Trend zur Substitution von Benzin durch Dieseltreibstoff setzte sich ungebrochen fort: Der Absatz von Dieselöl sank moderat um 1,4%, der Benzinverbrauch jedoch deutlich um 7,3%. Mit ein Grund für den deutlichen Rückgang des Diesel- und Benzinabsatzes ist der im Januar 2015 gesunkene Wechselkurs des Euros, der für einen Rückgang des Tanktourismus aus dem Ausland (Benzin) und zum Anstieg des Tanktourismus von Schweizern im benachbarten Ausland (Diesel) sorgte. Der Absatz von Flugtreibstoffen stieg um 3,3%.

Verbrauchsanstieg auch bei den erneuerbaren Energien

Die kühlere Witterung wirkte sich auch auf den Verbrauch der erneuerbaren Energieträger zu Heizzwecken aus. Der Verbrauch von Energieholz stieg um 6,8%. Auch die Nutzung von Umgebungswärme durch Wärmepumpen lag 14,1% über dem Vorjahreswert, ebenso der Verbrauch von Fernwärme (+12,3%) und Solarwärme (+6,8%).

Die direkte Nutzung von Biogas sank leicht um 0,6%. Unter Berücksichtigung des ins Erdgasnetz eingespeisten Biogas (das statistisch unter Gas verbucht wird), ergibt sich ein Anstieg des Biogasverbrauchs um 6,1%.

Der Verbrauch der biogenen Treibstoffe nahm wiederum deutlich zu (+137,9%). Neben der Befreiung der biogenen Treibstoffe von der Mineralölsteuer wirkt sich auch deren Anrechnung als CO2-Kompensationsmassnahme verbrauchssteigernd aus.

Die Schweizerische Gesamtenergiestatistik 2015 ist ab der zweiten Hälfte Juli auf Internet verfügbar und Anfang August 2016 in gedruckter Form erhältlich. Ab sofort verfügbar ist ein erster zusammenfassender Überblick (siehe Anhang).

Bund: Revision der Energieverordnung

Der Bundesrat verordnet eine Änderung der Energieverordnung. Neben einer Aktualisierung der Effizienzvorschriften für Elektrogeräte betreffen die Änderungen auch das Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken:

Massnahmen zur Sanierung von negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässer können wiederkehrende Kosten zur Folge haben. Diese Kosten werden den Konzessionären gestützt auf Artikel 15abis EnG entschädigt. Analog zu den Kosten der betrieblichen Massnahmen, gelten neu alle wiederkehrenden Kosten während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen als anrechenbar. Zusätzlich werden die Zahlungsmodalitäten flexibilisiert.

Link zur Pressemitteilung

ElCom publiziert Bericht zur Stromversorgungssicherheit

Medienmitteilung ElCom: Die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz ist – trotz der angespannten Lage im vergangenen Winter – gut und mittelfristig gewährleistet. Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom an ihrer heutigen Jahresmedienkonferenz. Trotzdem sieht die ElCom in einigen Bereichen Handlungsbedarf, insbesondere bei den Netzen und in der Produktion.

An der Jahresmedienkonferenz 2016 präsentierte die ElCom den Bericht zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz 2016 sowie einen Sonderbericht zur Versorgungssituation im Winter 2015/2016.

Monitoring der Versorgungssicherheit

Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Zu diesem Zweck betreibt sie ein regelmässiges Monitoring wichtiger Beobachtungsgrössen und Einflussfaktoren. Die Resultate ihrer Analysen publiziert die ElCom im Bericht zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz, der alle zwei Jahre erscheint.

Im diesjährigen Bericht zieht die ElCom aufgrund der Resultate den Schluss, dass die Versorgungssicherheit der Schweiz gut und mittelfristig gewährleistet ist. Dennoch sieht sie in einigen Bereichen Handlungsbedarf, insbesondere bei den Netzen und in der Produktion. 

Im Bereich Netze müssen die Projektfortschritte beim Ausbau des Übertragungsnetzes, speziell bei den Projekten mit hoher Relevanz für die Versorgungssicherheit, weiterhin kritisch beobachtet werden. Zentral ist in diesem Zusammenhang der Kuppeltransformator Mühleberg mit der Anschlussleitung Bassecourt-Mühleberg.

Im Bereich Produktion liegt der Fokus beim Erhalt einer angemessenen Eigenproduktionsquote. Die hohe Versorgungssicherheit in der Schweiz ist eine Grundvoraussetzung der Lebensqualität und trägt erheblich dazu bei, dass die Schweiz als Wirtschaftsstandort attraktiv ist. Die ElCom ist der Auffassung, dass diese Sicherheit langfristig nicht einzig durch die – auf mittlere Sicht nicht risikolose – Option Stromimport garantiert sein darf.

Situation im Winter 2015/2016

Die Abhängigkeit vom Stromimport kann in Kombination mit weiteren Faktoren zu kritischen Versorgungssituationen führen: Der Ausfall der Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, tiefe Pegel der Flüsse und Speicherseen mit reduzierter Inlandproduktion sowie eine limitierte Transformatorenkapazität 380/220 kV waren die Hauptgründe für die angespannte Versorgungssituation im Winter 2015/2016. Um diese zu entschärfen, ergriff die ElCom zusammen mit Swissgrid und Branchenvertretern technische und marktseitige Massnahmen. Dazu gehörte in technischer Hinsicht insbesondere die kurzfristige Erhöhung der Transformatorenkapazität am Standort Laufenburg durch die Inbetriebnahme eines Provisoriums. Marktseitig wurden Massnahmen im Bereich von Systemdienstleistungen angeordnet sowie eine temporäre Anpassung der Auktionen für Exportkapazität vorgenommen. Um Anreize für die Ausgeglichenheit der Versorgungsbilanzgruppen zu schaffen, wurde zudem die Preisobergrenze für Ausgleichsenergie aufgehoben.

Diese Massnahmen, die Wiederinbetriebnahme von Beznau 2 Ende Dezember sowie die vergleichsweise warme und regenreiche Winterwitterung führten zu einer Entspannung der Situation Anfang 2016.

Aufgrund der Analysen in ihrem Sonderbericht zur Versorgungssicherheit Winter 2015/2016 sieht die ElCom auf Gesetzesebene keinen akuten Handlungsbedarf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen genügen und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind definiert. Die Versorgung von Endverbrauchern in der Grundversorgung liegt in der Verantwortung der Verteilnetzbetreiber. Die Versorgung von freien Endkunden ist privatrechtlich in den Lieferverträgen geregelt. Swissgrid obliegt die Verantwortung des Übertragungsnetzbetriebs, hingegen hat sie keine Versorgungsverantwortung. Es gibt in der Schweiz weder ein Recht auf beliebige Importkapazität noch ein Recht auf uneingeschränkte Netzverfügbarkeit. Dennoch sieht die ElCom Optimierungsbedarf:


• Risikogerechte Bereitstellung von Regelenergie
• Sicherstellung von hinreichender Importkapazität
• Transparente Netzinformationen für die Marktteilnehmenden
• Überprüfung der vertraglichen Beziehungen für ausserordentliche Situationen


Die entsprechenden Arbeiten wurden eingeleitet und sind mit Beteiligung aller Akteure der Branche in vollem Gange. 

Neben den beiden Berichten zur Versorgungssicherheit präsentierte die ElCom an der Jahresmedienkonferenz ihren Tätigkeitsbericht. Der Bericht wurde am 31. Mai vom Bundesrat zur Kenntnis genommen. Er ist auf der Webseite der ElCom (www.elcom.admin.ch) aufgeschaltet.